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Impressum
Kinder-Recht und Schul-Pflicht
erschienen in Ausgabe 125
Elisabeth Kuhnle hinterfragt die Begriffe Kind, Kinderrecht, Bildung und Schule im Verhältnis zum Staat

Das Bild vom Kind hat sich im Laufe der Zeit erheblich gewandelt. In den verschiedenen Kulturen und auch innerhalb eines Kulturkreises bestanden und bestehen gleichzeitig sehr unterschiedliche Ansichten darüber, was ein Kind ist.
Während Maria Montessori (1870–1952) und Janusz Korczak (1878–1942) schon früh angemahnt hatten, dass auch das Kind ein Recht auf würdevolle Behandlung, auf Achtung und Respekt seines Selbst und seiner Äußerungen und Handlungen hat, war die weitverbreitete Meinung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein, dass es harter Maßnahmen bedürfe, um das Wesen des Kindes zu seinem eigenen und zum Besten der anderen zurechtzuschleifen. Gewalt gegen Kinder war Normalität, körperliche Züchtigung zum Zwecke der „Erziehung“ wurde sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich (z.B. in Schulen) vorgenommen. Offiziell wird heute Gewalt gegen Kinder geächtet bzw. ein zunehmend gewaltloser Umgang mit Kindern angemahnt. Dennoch ist unser Bild vom Kind weitgehend von negativen Grundannahmen geprägt. Dafür brauchen wir nur die aktuelle Diskussion über Kindererziehung zu verfolgen. Das Befolgen von allerlei Regeln soll dem Kind andressiert werden. Meinungen wie: das Kind sei ein „egozentrisches Triebbündel“ (Elschenbroich) zeigen, dass Kinder als Feinde und nicht als Fremde in der Welt der Erwachsenen betrachtet werden. Das fremde Wesen „Kind“ wird eher mit verstecktem Hass als mit Gastfreundschaft empfangen. Ein so geprägtes Bild vom Kind verleitet zu einer entsprechenden Auslegung der Gesetzestexte. Das „Recht des Kindes auf Bildung“ z.B. wird uminterpretiert in die „Aufgabe (des Kindes), sich bilden zu lassen“ (Bethke). Nicht nur wird hier das Kind zu einem Objekt degradiert. Selbstverständlich gilt demnach auch die „Auffassung vom Bildungsstreben als einem im Wesen des Menschen bedingungslos angelegten Verwirklichungs- und Vollkommenheitsstreben“ (Schelsky) nicht für das Kind, den jungen Menschen.

Rechte zum Schutz des Kindes

„Mit der Verabschiedung der Genfer Erklärung am 26. September 1924 durch die Fünfte Versammlung des Völkerbundes wurde die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes erstmals als Anliegen der internationalen Gemeinschaft anerkannt.“ (Korczak) In diesem frühen „Appell an den guten Willen“ ist noch nicht von Kinderrechten die Rede, sondern er bezieht sich vor allem auf den Schutz des Kindes vor Benachteiligung, Ausbeutung und in Zeiten der Not (Korczak). Ein weiterer Meilenstein in der Geschichte des internationalen Kinderrechts war die am 20. November 1959 von der UN-Generalversammlung einstimmig angenommene „Erklärung der Rechte des Kindes“. In zehn Artikeln wurden damals „die Leitgedanken des allen Kindern dieser Welt zustehenden rechtlichen Schutzes in einem allgemeingültigen … Dokument zusammengefasst“(Bethke). Auch in der am 20. November 1989 von den Vereinten Nationen beschlossenen „Kinderrechtskonvention“ stehen – wie Ulrich Klemm in der letzten Ausgabe der KursKontakte dargestellt hat – die „Schutzrechte“ mit 26 von 54 Artikeln im Mittelpunkt. Im deutschen Bundestag wurde dem Übereinkommen am 5. April 1992 zugestimmt. Dabei ist Kind nach Art. 1 jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.“

Menschenrechte ohne Altersgrenze

In der Präambel zu diesem Gesetzestext heißt es unter anderem, dass „die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte … übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status“. Hervorgehoben wird darin auch, dass „Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben“ und sogar dass sie besonderen Schutz „wegen ihrer mangelnden körperlichen und geistigen Reife“ brauchen. Obwohl auch das Alter eines Menschen als Unterscheidungskriterium ein „sonstiger Status“ ist, scheinen vom juristischen Standpunkt aus betrachtet Kinderrechte deswegen nötig zu sein, weil es den diskriminierenden Begriff „Minderjährige“ (als „noch nicht Volljährige“) gibt. Für die Erklärung der Volljährigkeit wird ein willkürlicher Schnitt gesetzt: Früher ab 21 Jahren, heute ab18 Jahren – in diesem Alter, so wird derzeit angenommen, werden die meisten in unserer Gesellschaft lebenden Menschen eine ausreichende körperliche und geistige Reife erlangt haben. Gegenwärtig wird die Herabsetzung der Volljährigkeit auf 16 Jahre diskutiert. Fragwürdig ist, wann und ob überhaupt jemand „geistige Reife“ in ausreichendem Maße erlangt. Während die körperliche Reife als sichtbares Element der individuellen Entwicklung tatsächlich immer früher eintritt, bleibt es zweifelhaft, ob es je gültige Kriterien für geistige Reife geben kann. Wer kann sich anmaßen, diese festzulegen? Die individuellen Unterschiede mögen da sehr groß sein. Die gesamtgesellschaftliche Entwicklung verläuft eher in Richtung stark verzögerter Ausbildung „geistiger Reife“: Wie viele Verhaltensweisen Erwachsener können bei genauer Betrachtung als ausgesprochen „kindisch“ bezeichnet werden? Der Begriff „Volljährigkeit“ ist eine nur mäßig belastbare Krücke, welche doch die folgenschwere Unterteilung der Gesellschaft in zwei Lager zu tragen hat. „Menschenrechte, gelten sie in vollem Umfang auch für Kinder?“ ist die Kernfrage, die sich stellen sollte, wer beginnt, der Widersinnigkeit der Existenz von spezifischen „Kinderrechten“ auf den Grund zu gehen. Die Artikel 1 bis 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland beziehen sich auf die „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte“. Die Kernaussage ist: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Der gesamte Teil I des GG regelt „Die Grundrechte“ und die Möglichkeiten ihrer Einschränkung (Art. 1–19). Dabei werden als „Grundrechte … zunächst Abwehrrechte des Individuums gegen staatliche Übergriffe“ verstanden (Heckel u. Avenarius). Artikel 3 des Grundgesetzes lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Ekkehard von Braunmühl schreibt dazu: „Ich schlage deshalb als ersten provozierenden … Schritt vor, sich mindestens dafür einzusetzen, dass … dieser Artikel ergänzt wird in: „Niemand darf wegen seines Alters, seines Geschlechtes …“ – Solange der Skandal, dass das Alter des Menschen seine Würde vor dem Gesetz beeinträchtigt, nicht beendet ist, … kann niemand glaubwürdig machen …, dass ihm an einer kinderfreundlichen Gesellschaft – und damit übrigens auch an freundlichen Kindern – gelegen ist.“ Kinderrechte, und das sind wie bereits erwähnt vor allem Schutzrechte, gibt es letztendlich deshalb, weil die Würde des Kindes antastbar ist. Zum Vergleich: Auch Tierschutz ist nur deswegen vonnöten, weil Tiere nicht wie Mitgeschöpfe, sondern wie Sachen behandelt werden. Das sollte nachdenklich stimmen.

Das Kinderrecht auf Bildung

In der Kinderrechtskonvention wird die direkte Korrelation zwischen dem Recht des Kindes auf Bildung und der Schule als Ort des Lernens durch die „Schulpflicht“ hergestellt. Erfahrungen mit dem Begriffspaar „Recht – Schule“ stehen im Widerspruch zur juristischen Definition. Die Mutter eines Viertklässlers meinte dazu: „Das Recht macht vor den Schultoren halt. Das war früher so und daran hat sich bis heute nichts geändert.“ Diese Erfahrung widerspricht der offiziellen Aussage, nach der angeblich das „besondere Gewaltverhältnis“, dem Beamte, Soldaten, Strafgefangene und Schüler gegenüber dem Staat unterworfen sind, dem „allgemeinen Gewaltverhältnis,“ wie es für Bürger allgemein gilt, angeglichen worden sei. (vgl. Stein u. Roell; Böhm). In der „Kinderrechtskonvention“ heißt es in Artikel 28: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechtes auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen“. Die Verknüpfung des „Rechtes auf Bildung“ mit der „Schulpflicht“, die ja neben der Anwesenheit in einem bestimmten Gebäude, pünktliches und regelmäßiges Erscheinen zum Unterricht sowie die Unterwerfung des Kindes unter die Methoden und Inhalte des Unterrichts fordert, ist ein beispielloser Akt staatlicher Gewalt. Die Kinder werden Bedingungen unterworfen wie Arbeiter in einer Fabrik mit Stechuhr, doch sie haben es nicht gewählt und werden nicht entlohnt. Sie sind nicht nur gezwungen, sich Tag für Tag selbsttätig in ihr Teilzeitgefängnis zu begeben und ihre Freiheit ohne Murren beschränken zu lassen, zusätzlich müssen sie während des spärlichen Restes ihrer „Freizeit“ Vorbereitungen (Hausaufgaben) für weitere Gefängnistage treffen.

Aufsichtsrecht des Staates

Absicht der Gestalter des bundesdeutschen Grundgesetzes 1949 war, in Orientierung an den Menschenrechten anstelle seiner bis dahin totalitären Prägung ein eindeutig demokratisches Rechtswerk zu schaffen. In diesem Geist ist auch das Grundrecht Art. 7 „Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates“ zu interpretieren. Dieser von demokratischer Bürgerverantwortung getragene Geist ist auch für die Bundesländer verbindlich, wenn der Staat seine Aufsichtspflicht und deren Konkretisierung an sie delegiert. Es ist im Sinne von Vielfalt zu verstehen, einem wesentlichen Element von Demokratie. Statt an diesem Artikel orientieren die Länder sich bis heute am alten Geist der Gesetzgebung der vorigen Jahrhunderte – die neuen Bundesländer fügen sich in das Muster. Schon das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 zeugt von massiver staatlicher Bevormundung, wenn es seinen Lehrern (ausgedienten Soldaten) vorschreibt, Kindern ausdrücklich nicht mehr als die Grundfertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen zu vermitteln. Die Pflicht sich unterrichten zu lassen wird im Grundschulgesetz der Weimarer Reichsverfassung vom 28. April 1920 um die Pflicht, für diesen Unterricht außerdem ein bestimmtes Schulgebäude aufzusuchen, erweitert. Hier wird der Begriff „Aufsichtspflicht des Staates“ sehr weit gefasst, da er die Zusammenfassung staatlicher Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens beinhaltet, ein Inbegriff staatlicher Herrschaftsrechte über Schule. Das Reichsschulpflichtgesetz unter Hitler regelt diese Schulpflicht reichseinheitlich und bringt eine dem totalitären Regime entsprechende Verschärfung der Schulpflicht in seinem Paragraph 12 Schulzwang: Kinder und Jugendliche, welche die Pflicht zum Besuch der Volks- oder Berufsschule nicht erfüllen, werden der Schule zwangsweise zugeführt werden. Hierbei kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden. Durch die Schulpflicht werden Grundrechte eingeschränkt. „Nach den gesetzlichen Regelungen der Länder müssen Kinder und Jugendliche vom 6. Lebensjahr an mindestens zwölf Jahre die Schule besuchen; unter bestimmten Voraussetzungen können auch Volljährige, die sich in der Berufsausbildung befinden, schulpflichtig sein.“ Namhafte Autoren bezweifeln ernsthaft die „verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Schulpflicht für Volljährige“ (Heckel und Avenarius). Interessanterweise haben also Kinder (Minderjährige) Pflichten aufgrund der Einschränkung von Grundrechten, was ansonsten für unanfechtbar gehalten wird. Dagegen sind dieselben Pflichten, wenn sie Volljährigen auferlegt werden, zumindestens anzweifelbar! Schulzwang ermöglicht, dass heutzutage Eltern, die ihre Kinder nicht zu Schule schicken, legal das Sorgerecht entzogen werden kann. Dass ein Gesetz, das unter dem totalitären nationalsozialistischen Regime verabschiedet wurde, weitgehend die Grundlage heutiger rechtlicher Bestimmungen – die noch dazu nur durch Grundrechtseinschränkungen überleben können – bildet, ist ein Skandal. Ist ein „Recht auf Bildung“ durch Zwangsmaßnahmen, nämlich die Verpflichtung zum Schulbesuch, zu gewährleisten? Wird Bildung nicht gerade durch den Zwangscharakter der Maßnahmen verhindert? Der Art. 28 der „Kinderrechtskonvention“, worin Bildung offenbar ausschließlich als Produkt schulischer Belehrung verstanden wird, ist eine Sichtweise der durch ihre wirtschaftliche Vormacht herrschenden Kulturen. Dem liegt in höchstem Maße imperialistisches Gedankengut zugrunde. Auch die Idee der unumgänglichen „Alphabetisierung“ aller Menschen ist imperialistisch. Oder ist nicht etwa die Fähigkeit der Mitglieder eines Nomadenvolkes, sich in einer Wüstenlandschaft sicher zu orientieren, im speziellen Fall weit höher einzuschätzen als die Fähigkeit (einer in solchem Umfeld lebenden Person) zu lesen und zu schreiben? Wir sollten bedenken, dass Bildung weitgehend aus der ursprünglichen Art des Zuganges des Einzelnen auf die Welt, aus seinem Austausch mit der Umwelt resultiert. Da Bildung eine Frage des täglichen praktischen Lebens und der jeweils herrschenden vorrangigen Bedürfnisse ist, und da diese Art der Bildung ist für das Überleben völlig anders strukturierter Kulturen notwendig ist, kann die Verknüpfung des Rechts auf Bildung mit der Verpflichtung zum Schulbesuch sogar als rassistisch eingestuft werden. Kinder werden aus ursprünglichen Lebenszusammenhängen herausgerissen, ihnen entfremdet und dadurch zum Überleben in ihrem natürlichen und sozialen Umfeld untauglich gemacht. Wie würde sich eine vier-, acht- oder zehnjährige Zwangsbeschulung auf die von Jean Liedloff geschilderten Kinder der Yequana, auf das Leben dieses Volkes insgesamt auswirken? Wie könnten unsere Kinder, wie würden wir leben, wären wir nicht dieser Zwangsbeschulung unterworfen?

Der heutige Zeitgeist

Betrachten wir folgendes Beispiel unter dem Blick auf den Schutz des Kindes bezüglich seiner körperlichen, seelischen und geistigen Unversehrtheit:
Ein Kind ist in der Wohnung eingeschlossen. Es ist alles vorhanden, was das Kind zum Spielen, Trinken, Essen usw. brauchen könnte. Nur: die Wohnung ist kalt. Das Kind trägt nur leichte Kleidung. Der Herd funktioniert nicht, auch warmes Wasser gibt es nicht. Auf den Betten fehlen die Decken. Ebenso hat das Kind keinen Zugang zu den Kleiderschränken, um sich wärmer anzuziehen. Das Kind friert und hat keinerlei Möglichkeit sich zu wärmen, sein körperliches Wohlbefinden ist stark beeinträchtigt. Falls das Kind nicht zu stark ausgekühlt ist, kann es das Kältegefühl vielleicht vergessen und anfangen zu spielen, zu lesen oder sich in irgendeine sonstige Tätigkeit zu versenken.
Das gleiche Kind, die gleiche Wohnung: doch nun ist alles vorhanden, auch Wärme. Außerdem ist noch eine zweite Person in der Wohnung. Diese beschimpft das Kind häufig und in hässlicher Art und Weise, wie schlecht, dumm, nutzlos, dreckig, faul etc. es sei. Das Kind kann eine Abwehrstrategie entwickeln nach dem Motto „zum einen Ohr rein, zum andern wieder raus“ und einfach weiter seinen Interessen nachgehen. Trotzdem wird es später in all seinen Lebensbereichen damit zu kämpfen haben, dass ein tiefsitzendes Minderwertigkeitsgefühl stete Beachtung, Beschäftigung und im besten Fall Auflösung fordert.
Das gleiche Kind, die gleiche Wohnung, die gleiche weitere Person, doch nun gibt es keine Beschimpfungen. Die zweite Person ist durchaus liebenswürdig. Doch es herrscht ein straff durchorganisiertes Tagesprogramm: Aufstehen, Zähneputzen, Waschen, Gymnastik, Frühstück, Hausarbeit, Lesen, Spielen, Einkaufen, Mittagessen, Ausruhen, Spazierengehen, Fernsehen, Spielen, Lesen, Abendessen, Zähneputzen, Kuscheln, Schlafen. Alles beginnt zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, findet während einer ganz bestimmten Zeitspanne statt, Abweichungen sind nicht vorgesehen oder geplant (z.B. abweichende Regelung für den Sonntag), und auch die Inhalte wie bestimmte Bücher, bestimmte Spiele sind weitestgehend vorgegeben.
Was wird mit dem Kind im dritten Fall geschehen? Es kann keinerlei eigene Interessen entwickeln, Spontaneität ist nahezu unmöglich, die Wahrnehmung des Kindes ist gelenkt. Wird dieses Kind jemals erfahren, was es selbst gerne tun oder lassen möchte? Das Kind wird kaum ein wirkliches Selbstbewusstsein im Sinn von „sich seiner selbst bewusst sein“ entwickeln können, es wird eine Art Selbstbewusstsein, das eigentlich ein Fremdbewusstsein ist, entwickeln. Es wird wissen, wann was wie gemacht werden muss, es wird funktionieren. Das ist der Geist unserer Zeit, der Zeitgeist: „Funktioniere!“ Schule bereitet auf das gesellschaftliche Leben vor, bringt also die Kinder zum Funktionieren, beginnt oder perfektioniert, was die Eltern noch nicht oder bereits mit dem Kind gemacht haben. Insofern ist der Angriff auf das, was ich als „den Geist (die geistige Dimension)“ eines Menschen bezeichne, der umfassendste Eingriff in einen Menschen.

Freie Entfaltung

Alle sollen sich den herrschenden Zivilisationsvorstellungen beugen. Schule ist das moderne und mächtigste Instrument zu einer Kolonialisierung der gesamten Welt im Namen des „Fortschritts“. Ivan Illich schreibt in seinem Buch „Entschulung der Gesellschaft“: „Unsere Betrachtung der Bildungsinstitutionen führt uns zu einer Betrachtung unseres Menschenbildes. Das Wesen, dessen die Schule als Klient bedarf, besitzt weder die Autonomie noch die Motivation, um selbständig heranzuwachsen.“ Dieses „Wesen“ ist ein neuer Menschentypus, der sich völlig entfremdete „homo consumens“ (Fromm). Wenn wir uns dieser tiefgreifenden Verflechtungen bewusst werden, könnte ein anderer neuer Menschentypus entstehen: der „ökologische Mensch – Männer und Frauen mit einer positiven Lebenseinstellung“ (Odent) oder auch die „hoffnungsvollen Brüder und Schwestern“, die „epimetheische Menschen“ heißen könnten (Illich). Diese Menschen werden andere Normen haben. Ihre Autonomie wird ihnen ermöglichen, sich selbst und ihre Kinder zu lieben. Rechte werden nicht mehr an Pflichten gebunden, Schutzrechte für Kinder nicht mehr nötig sein. Kinderrechte sind eine Augenwischerei. Ihre Festlegung verschleiert, dass der Status „Minderjährigkeit“ nur ein juristischer Kunstgriff ist, um Kindern gewisse Grundrechte vorzuenthalten. Besonders wichtig ist dieser Kunstgriff in Hinblick auf das Schulrecht. Obwohl nach dem Grundgesetz der Staat sich an den Bedürfnissen und Interessen der Menschen zu orientieren hat und Art. 2 jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit garantiert, nimmt der Staat während der Schulzeit „stärker als in jedem anderen Lebensabschnitt auf die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen Einfluss“ (Stein, Roell). Trotz der über die Fachkreise hinaus weitverbreiteten Erkenntnis, dass Bildung nichts mit Schulwissen gemein hat und auch nicht durch zwangsweise Beschulung erzielt werden kann, verteidigt der Staat eisern seine Oberaufsicht über das Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG) sowie die in allen Bundesländern bestehende Schulpflicht. Dies wiederum verschleiert, dass es bundesweit etliche Kinder gibt, die ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit außerhalb der Schule nachgehen – als sogenannte Schulverweigerer in völliger Rechtsunsicherheit. Ebenso wird durch die Aufrechterhaltung der allgemeinen Überzeugung, dass Kinder ohne Schule nichts lernen – insbesondere nicht die Kulturtechniken – verschleiert, dass wissenschaftliche Belege existieren, die erfolgreiches, ohne jede Beschulung erfolgtes Lernen ausführlich dokumentieren (Keller). Gründe dafür, dass auch in alternativen Kreisen Lernen ohne Schule nahezu unvorstellbar ist, sind tief in unserer Gesellschaft verwurzelte Überzeugungen und wirtschaftliche Notwendigkeiten (vgl. Illich). „Anders lernen“ in den üblichen Reformversuchen läuft doch nur auf die Entwicklung jeweils noch liebevoller gedachter freier Schulprojekte hinaus, statt dass man darüber nachzudenken wagt, ob auch ein Weg ohne Institution möglich wäre. Heute wird die Anhäufung von Detail- und Spezialisten-Wissen als Bildung verkauft. Dabei sollte es doch möglich sein, Formen von Bildung zu finden, die der Natur des Menschen entsprechen. ´




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Kuhnle, Elisabeth

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