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| Entwurf für eine Kooperative Wirtschaftsordnung |
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Ein Grundsatzpapier der Konzeptgruppe Wirtschaft von Dynamik5 Schweiz, Teil 4
Die Konzeptgruppe Wirtschaft von Dynamik5 Schweiz hat in über drei Jahren einen Entwurf einer neuen kooperativen Wirtschaftsordnung erarbeitet. Wir stellen ihn hier in einer mehrteiligen Serie vor. Wir betrachten den Text ausdrücklich als eine Baustelle, auf der man Bauteile im Dialog entfernen und hinzufügen kann. Der ganze Entwurf ist wie folgt gegliedert: 1. Begründung, 2. Werte, 3. Reformen, 4. Umsetzung und 5. Schlussbemerkungen.
Im letzten Teil haben wir eine Übersicht über die von uns vorgeschlagenen 18 Reformen gegeben und die ersten fünf davon beschrieben. In dieser Ausgabe schildern wir die Reformen 6 und 7. Mit diesen und den folgenden Vorschlägen wird eine tiefgreifende Veränderung der bestehenden ungerechten und deshalb die Gesellschaft zersetzenden Besitz-, Bestimmungs- und Einkommensverhältnisse angestrebt.
6. Breite Streuung des Besitzes an Produktionsmitteln, Wohnraum und Natur
Was wir an teuren Gütern zum Überleben brauchen, nämlich natürliche Ressourcen, Produktionsmittel und Wohnraum, soll in Allgemeinbesitz bzw. so weit wie möglich im Besitz der Arbeitenden und Wohnenden sein. Dazu dienen folgende Maßnahmen:
• Die Natur (Boden, Bodenschätze und Wasser) wird ? angemessen entschädigt ? in Allgemeinbesitz überführt. Die Allgemeinheit gibt sie gegen eine Nutzungsgebühr und verbunden mit der Verpflichtung zu nachhaltiger Nutzung an Interessenten weiter. Solche Nutzungsverträge können auch vererbt werden.
• Jede/r mündig werdende Bürger/in erhält eine durch staatliche Einrichtungen verteilte Mündigkeitsmitgift (MMG). Diese stellt einen Anteil am bisher in der betreffenden Gesellschaft erwirtschafteten Reichtum dar. Sie wird deshalb primär durch eine Erbschaftssteuer gespeist. Diese wird folgendermaßen gestaltet: Jeder Erblasser darf jedem seiner direkten Nachkommen ein Erbe in der Höhe der gegenwärtig geltenden MMG hinterlassen. Dabei werden größere Schenkungen an diese vor dem Tod mitgerechnet. Was vom Erbe darüber hinausgeht, kommt in einen öffentlichen Erbschafts-Verteil-Fonds, aus dem die MMG entnommen werden.
Damit findet bei jedem Erbgang eine weitgehende Wiederherstellung der materiellen Chancengleichheit für die Angehörigen der nachfolgenden Generation statt. Eine solche hohe Erbschaftssteuer ist gemessen an dem Kriterium Chancengerechtigkeit wohl die gerechteste aller Steuern und verhindert die unfaire und sich über Generationen fortsetzende Anhäufung von Reichtum und damit auch Macht bei wenigen Familien. Nota bene fließt die Erbschaftssteuer nicht in die Staatskasse, sondern wird via Erbschafts-Verteil-Fonds wieder Besitz der mündig werdenden Bürger. Indem wir Erbschaften nicht radikal im Sinn von vollständig besteuern wollen, tragen wir der besonderen Beziehung zwischen dem Erblasser, seinen Kindern und dem Familienbesitz in verträglicher Weise Rechnung.
• Die MMG ist vorerst zweckgebundenes Vermögen und wird aufgeteilt auf einen Produktionsmittel- und einen Wohnraumanteil, mit denen der Inhaber ausschließlich Produktionsmittel bzw. Wohnraum erwerben kann, aber nicht muss. Dieses Vermögen befindet sich auf zwei individuellen Konten bei einem staatlichen und ohne Gewinnabsicht arbeitenden Produktionsmittel- und Wohnraumfonds. Die Zweckgebundenheit soll verhindern, dass die Besitzer ihr ererbtes Vermögen für Konsumzwecke verbrauchen und danach der Allgemeinheit zur Last fallen.
• Die MMG entspricht einem Erbrecht, von der vorangegangenen Generation einen Anteil am gesellschaftlichen Reichtum zu erhalten. Ihr steht eine Vererbungs-Pflicht gegenüber, etwas an die nachfolgende Generation weiterzugeben. Diese Pflicht wird durch eine während des ganzen erwerbstätigen Lebens fällige einkommensproportionale Generationenabgabe an den Erbschafts-Verteil-Fonds erfüllt.
• Das durch die MMG gestiftete Produktionsmittelvermögen steht seinem Besitzer jederzeit für den Kauf von Produktionsmitteln zur Verfügung, sei es zur Gründung einer eigenen Firma, sei es zum Einkauf in eine bestehende. Verlässt er letztere, so wird ihm der um den unterdessen eingetretenen Gewinn oder Verlust des Wertes der Firma vergrößerte oder verkleinerte Produktionsmittel-Anteil auf sein Produktionsmittel-Konto überwiesen. Wenn er sein Produktionsmittel-Vermögen nicht oder nur teilweise zum Kauf von Produktionsmitteln verwendet, wird der nicht verwendete Teil durch den Produktionsmittel- und Wohnraum-Fonds (PWF) zur günstigen Finanzierung von durch andere verwendete Produktionsmittel herangezogen. Mit seinem im PWF verbleibenden Vermögen ist der Inhaber so indirekt Eigentümer eines Anteils am Volksvermögen. Dabei wird sein Guthaben vom PWF werterhaltend, das heißt inflationsbereinigt, jedoch nicht wertvermehrend verwaltet.
• Beim definitiven Austritt aus der Erwerbstätigkeit erhält der Inhaber sein Produktionsmittel-Vermögen ausbezahlt. Er kann es ausgeben, in eine zusätzliche Rente umwandeln lassen oder innerhalb der erlaubten Grenzen seinen Kindern vererben.
• Der PWF erteilt seine Produktionsmittel-Kredite günstig, das heißt ohne Gewinnabsicht. Kreditkosten sind analog zu denjenigen bei den Zahl-, Spar- und Leihkassen, wie sie in der Fortsetzung der Folge im nächsten Heft von KursKontakte dargestellt werden.
• Der PWF stellt zu ähnlichen Bedingungen Wohnungskredite zur Verfügung, falls eigenes Wohnraumvermögen für einen Wohnungskauf nicht reicht.
• Um die neue gerechte Vermögensverteilung in angemessener Zeit realisieren zu können, ist über einen gewissen Zeitraum eine stark progressive Vermögenssteuer nötig. Durch diese sollen große Vermögen zügig auf einen Wert von beispielsweise 10 bis 20 Millionen Euro pro mündige Person reduziert werden. Die Überlegung dabei ist, dass eine Person während eines ganzen arbeitsreichen Lebens auf gerechte Weise nicht mehr als eben diese Summe erarbeiten kann und darüber hinausgehende Beträge wohl ungerecht erworben sind.
Dies wie auch die hohe Erbschaftssteuer ist freilich für die Besitzer und potenziellen Erben großer Vermögen eine sehr einschneidende Maßnahme. Andererseits ist es für deren eigenes psychisches Wohlbefinden nicht förderlich, Besitzer und Nutznießer unverdienter Vermögen und damit Macht zu sein. Außerdem profitieren auch sie vom wachsenden Frieden, der durch die Korrektur der alten Ungerechtigkeiten in die Gesellschaft einkehrt und viele Sorgen und Mühen um das Mehren und Verteidigen von Privilegien überflüssig macht.
• Mit den Erträgen aus dieser zeitweiligen Vermögenssteuer werden gleichzeitig Schulden der Gemeinwesen getilgt und ein Grundvermögen aller Bürger für den Kauf von Produktionsmitteln und Wohnungen angelegt. Damit sollen die systembedingten Schulden der Gemeinwesen und die Besitzlosigkeit vieler Privater beseitigt werden.
7. Wirtschaftliche Demokratie
Alle wirtschaftlichen Betriebe, Institutionen und Organisationen sollen demokratisch geführt werden. Jede/r Mitarbeiter/in erhält das Recht auf Mitbestimmung und Beteiligung, wo nötig, gebunden an den Nachweis entsprechender Qualifikationen. Dies führt zu einer einschneidenden Veränderung der Prioritäten vieler Unternehmen. Zwar bleibt die Befriedigung der Bedürfnisse der Kunden ein Hauptmotiv. Das andere sind jedoch nicht mehr die Bedürfnisse externer Produktionsmittelbesitzer, sondern diejenigen der Arbeitenden, der eigentlichen Produzenten. Diese werden dadurch von verfügbaren Wirtschaftsobjekten zu selbst verfügenden Wirtschaftssubjekten. Dieses Ziel soll mit folgenden Maßnahmen verwirklicht werden:
• Alle Aktiengesellschaften, GmbHs und Pseudogenossenschaften werden in Mitarbeiter-Gesellschaften umgewandelt.
• Mitarbeiter-Gesellschaften gehören einem Teil oder allen Mitarbeitern und werden von diesen direkt oder indirekt geführt. Mitbesitz und Mitbeteiligung stehen allen Mitarbeitern offen, die gewisse Voraussetzungen erfüllen (siehe nächster Punkt), bleiben aber freiwillig. Dadurch wird die Entwicklung zu voller wirtschaftlicher Mitverantwortung für daran Interessierte und dazu Fähige ermöglicht, für dazu (noch) nicht Bereite jedoch nicht erzwungen. Somit gibt es in Mitarbeiter-Gesellschaften zwei Arten von Mitarbeitern: Teilhaber-Mitarbeiter, die Teilhaber des Unternehmens sind, sich an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligen und volle Mitbestimmung haben, sowie angestellte Mitarbeiter, die an Gewinn und Verlust keinen Anteil haben und nur partiell mitbestimmen.
• Teilhaber-Mitarbeiter wird man, indem man die folgenden Zulassungsbedingungen erfüllt:
1) Man muss Mitarbeiter sein, das heißt im Unternehmen arbeiten und eine angemessene Probezeit bestanden haben sowie über kooperative und wirtschaftliche Grundkompetenzen verfügen.
2) Man muss sich in die Gesellschaft mit dem eigenen Produktionsmittel-Vermögen einkaufen. Dabei ist eine minimale Beteiligung vorgeschrieben. Wer mehr investiert, erhält entsprechend mehr Gewinnbeteiligung und bis zu einer Obergrenze mehr Stimmrecht.
Die Teilhaber-Mitarbeiter bestimmen direkt oder indirekt über die wichtigen Belange des Unternehmens, insbesondere über die Zusammensetzung von Geschäftsleitung und Kontrollorganen, Entscheidungen und die Verwendung der finanziellen Mittel.
Die angestellten Mitarbeiter haben ein beschränktes Mitbestimmungsrecht und bestimmen zusammen mit den Teilhaber-Mitarbeitern im Wesentlichen über die Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung, aber auch über personelle Fragen. Dazu gehört, dass sich alle direkt miteinander interagierenden Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen gegenseitig qualifizieren. Wer dabei als ungenügend qualifiziert wird, erhält Verbesserungsmöglichkeiten. Wer sich dadurch nicht bessert, verliert seine bisherige Funktion.
• Es braucht freilich auch für dieses demokratische Betriebsmodell initiative, führungsfähige, fachlich versierte und leistungsgerecht honorierte Führungskräfte. Aufgrund der neu von den mitbesitzenden Mitarbeitern statt wie bisher von meist externen Kapitalbesitzern bestimmten Betriebsstruktur werden diese sich jedoch an anderen Werten orientieren. Die heutigen kapitalistischen Unternehmer und Manager streben meist prioritär die Maximierung der Rendite des investierten Kapitals und der eigenen Löhne an. Die neuen, von Mitarbeitern gewählten und kontrollierten Führungskräfte werden im Interesse aller im Betrieb arbeitenden Menschen handeln.
• Je nach Gesellschaft kann es sinnvoll sein oder vorgeschrieben werden, auch außerbetrieblichen Interessen wie Gemeinden, Regionen, dem Umweltschutz, Fachverbänden, Lieferanten oder Kunden eine angemessene Mitbestimmung zu gewähren.
• Die Mitarbeiter staatlicher Betriebe erhalten ein gut ausbalanciertes Mitbestimmungsrecht.
• Wohnungsgesellschaften werden genossenschaftlich oder als Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften organisiert. Dabei beteiligen sich die Bewohner mit ihrem Wohnraumvermögen proportional zum anteilsmäßigen Wert der von ihnen bewohnten Wohnung am Gesellschaftsvermögen. Sie besitzen eine Stimme pro Wohneinheit oder pro erwachsenem Bewohner. Kauf- und Verkauf von Wohneigentum soll unkompliziert und gebührenarm sein.
• Mietwohnungen für an Wohneigentum nicht interessierte oder dazu nicht fähige Menschen unterstehen einem staatlichen Mieterschutz, der für faire Mieten sorgt und bei Bedarf die Einrichtung sozialer Wohnungen stimuliert.´
Den vollständigen Text finden Sie unter www.dynamic5.org.
Kontakt: wirtschaftsgruppe@dynamic5.org
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Konzeptgruppe Wirtschaft, Dynamik5
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