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| Alles, was Recht ist (Teil 1) |
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Handeln freie Anbieter auf dem komplementären Gesundheitsmarkt im rechtsfreien oder gar rechtlosen Raum? Die Frankfurter Gespräche befragten den Fachmann Ernst Boxberg.
Anbieter auf dem freien Gesundheitsmarkt werden in zivilrechtliche Prozesse verwickelt oder haben Angst davor, dass ein strafrechtliches Damoklesschwert auf sie herabfallen könnte. Der Entwurf des Lebensbewältigungshilfegesetzes (LBHG) suggerierte, dass freie Anbieter auf dem komplementären Gesundheitsmarkt womöglich in einem rechtsfreien Raum agieren und dass dadurch Schaden vor allem für die Verbraucher entstehen könnte. Die Frankfurter Gespräche sehen Ängste und Unsicherheiten ebenso wie gesetzliche Reglementierungsbestrebungen im Bereich der freien Gesundheitsberufe als Aufforderung an, den Bedarf an Information und Transparenz zu befriedigen. Im Bereich der freien Gesundheitsberufe ist eine fachlich-sachliche Klärung hinsichtlich sozialpolitischer, gesetzlich-rechtlicher und marktwirtschaftlicher Fragen ein Qualitätsfaktor, der zunehmend Effektivität für Anbieter und Verbraucher schaffen kann. Wir haben uns mit einem Katalog von Rechtsfragen, die uns in der unmittelbaren Alltags-praxis und in der Verbandsarbeit begegnen, an den Juristen Dr. Ernst Boxberg gewandt. Als Justitiar verschiedener Berufsorganisationen im Gesundheitswesen gehören die Belange des komplementären Gesundheitsmarkts zu seinem Fachgebiet.
Wer darf die Heilkunde ausüben?
Um diese Kernfrage des Gesundheitswesens ranken sich eine Reihe von gesetzlichen und rechtlichen Implikationen, die wir hier erhellen wollen: Im Gesundheitswesen gibt es drei Gruppen von Gesundheitsfachberufen, die hinsichtlich ihrer Heilbefugnis unterschieden werden:
1. Die reglementierten Gesundheitsberufe haben die Heilbefugnis aufgrund eines Berufsgesetzes (z.B. Ergotherapeuten- oder Hebammengesetz). Dem Inhaber eines reg-lementierten Berufs – z.B. einem Physiotherapeuten – steht somit automatisch die Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Prüfung zu. Er kann aufgrund seiner beruflichen Ausbildung an seinem Gesundheitsamt die Ausstellung einer Heilpraktikererlaubnis fordern – ohne Prüfung, denn diese hat er ja schon in seinem Beruf abgelegt.
2. Die medizinischen Hochschulberufe (z.B. klinischer Linguist, teilweise Kunst- und MusiktherapeutInnen) bekommen für ihre Berufsträger die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung aufgrund der kultusministeriell genehmigten einheitlichen Ausbildungs- und Prüfungscurricula.
3. Die freien Gesundheitsberufe, wie die Frankfurter Gespräche sie vertreten, haben weder ein Berufsgesetz, noch basiert ihre Ausbildung auf einem medizinischen Hochschulabschluss. Der Gesetzgeber kann und will diese schnell wachsenden Berufe gar nicht reglementieren. Es liegt in seinem Interesse, dass verantwortliche private Berufsverbände auf der Basis von nachprüfbaren Curricula, Ausbildungen und Prüfungen zur Verleihung einer Berufsbezeichnung für die freien Gesundheitsberufe berechtigt sind.
Wer aber übt einen Gesundheitsberuf aus? Nur der, der heilt, um Krankheit in Gesundheit zu wandeln – oder auch der, der präventiv tätig ist?
Diese häufig praktizierte Unterscheidung beruht auf Fehlern des Heilpraktikergesetzes (HPG) und hat keine rechtliche Gültigkeit, da sie sinnlos ist.
Der erste Fehler des HPG: Der Text des Gesetzes besagt, dass Heilkunde die gewerbsmäßige und gewohnheitsmäßige Ausübung der Erkennung und Heilung von Krankheit und Leiden ist. Von Prävention ist im Text nicht die Rede. Demgemäß könnte eine Schönheitsoperation oder auch die präventive Entfernung eines Blinddarms von jedem Laien durchgeführt werden: Es handelt sich ja nicht um Krankheit oder Leiden. Durch Richterspruch wurde das HPG nun so nachgebessert, dass es immer dann Anwendung findet, wenn medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Somit wurde das HPG auf die Prävention ausgeweitet.
Der zweite Fehler des HPG besteht darin, dass dieses Gesetz zur Ausübung der Heilkunde nur Ärzte und Heilpraktiker zulässt, obwohl es zahlreiche andere Berufe und hunderttausende Menschen gibt, die die Heilkunde praktizieren. Dies gilt nicht nur für die reglementierten Berufsträger, die aufgrund eines Gesetzes ihren Heilkundeberuf ausüben, sondern auch für die heilkundlichen Hochschulberufe und die sonstigen Heilkundeberufe, denen die Obergerichte zum Teil schon längst in Korrektur des HPG zur selbständigen Berufsausübungsberechtigung der Heilkunde verholfen haben.
Was in den Berufsgesetzen nach Maßgabe der obergerichtlichen Entscheidungen geregelt ist, betrifft zunächst nur die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung. Eine Berechtigung zur Ausübung des Berufs kennen wir vom Gesetz her nur durch das HPG. Nun schlägt man aber immer die Brücke von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zur Ausübung der beruflichen Betätigung. Indem man sagt, wer schon das Recht haben soll, sich nach einem bestimmten Medizinfachberuf zu benennen, der muss sich selbstverständlich auch in dieser beruflichen Sparte betätigen dürfen. In der Rechtsprechung gilt heute ein ganz anderer Grundsatz: Man kann nur das ausüben, was vom „sicheren Können geprägt ist“; dies garantiert, dass dem Patienten und der Allgemeinheit kein Schaden droht. Dieses „sichere Können“ kann durch eine Ausbildung bewiesen werden.
Was berechtigt demnach zur Ausübung der Heilkunde?
Bei den reglementierten Berufen vermittelt die Berufsausbildungsberechtigung das Berufsgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, bei den medizinischen Hochschulberufen die einheitlichen kultusministeriell genehmigten Ausbildungs- und Prüfungscurricula. Bei den sonstigen Heilkundeberufen – so entschieden die Obergerichte – müssen diese Aufgabe die privatrechtlich organisierten Berufsverbände übernehmen, da die Gesundheitsfachberufe schneller wachsen als der Gesetzgeber sie beobachten und regeln kann. Deshalb ist es überaus wichtig, dass ein Berufsverband, der diese Aufgabe wahrnimmt, seine Glaubwürdigkeit und Qualität durch die Aufstellung einheitlicher Ausbildungs- und Prüfungscurricula und deren peinlich genaue Einhaltung ständig unter Beweis stellt.
Können qualifizierte Zertifikate als Voraussetzung für die Ausübung eines Gesundheitsberufes angesehen werden?
Hier unterscheiden wir die formelle und die materielle Qualifikation: Ein Ausbildungszertifikat ist die eine Säule des qualifizierten Nachweises. Ein Ausbildungszertifikat bescheinigt die formellen Qualifikationen, also das, was gelehrt bzw. erlernt wurde. Die materielle Qualifikation ist der Nachweis eines Könnens aufgrund von Erfahrung oder von regelmäßig durchgeführten Tätigkeiten, die nicht in der Ausbildung gelernt wurden. Dem persönlich erworbenen Können wird hiermit Rechnung getragen. Ein sicheres Können als Legitimation zur Ausübung eines Berufs bedeutet gleichzeitig, dass jederzeit die erforderliche Sorgfalt beachtet wird und Gefahr und Schaden vom Klienten ferngehalten werden. Dies wiederum wird erreicht, indem ein Anwender alternativmedizinischer Methoden Störungen beim Klien-ten erkennt, auch solche, die über sein Arbeitsgebiet hin-ausreichen. Die Aufgabe besteht darin, diagnostizierte Einschränkungen und Krankheiten in der eigenen Arbeit zu berücksichtigen. Ebenso wichtig ist in diesem Fall, den Klienten darauf aufmerksam zu machen bzw. ihm dringend zu empfehlen, medizinischen Rat und Behandlung in Anspruch zu nehmen und ihn darüber zu informieren, dass eine komplementärmedizinische Intervention eine medizinische Behandlung nicht ersetzen kann. Dieser Anforderung können die komplementär-medizinischen Berufe dadurch Rechnung tragen, dass in den Ausbildungen ausreichende Kenntnisse in Differentialdiagnostik vermittelt werden, was ein konkretes Kriterium für qualifizierte Zertifikate darstellt.
Wer ist wozu qualifiziert?
Dr. Boxberg macht uns darauf aufmerksam, dass diese Frage die zukunftsweisende ist. Mit etwas Mut und mit Blick auf seine Erfahrungen und die sich abzeichnenden Entwicklungen pro-gnostiziert er, dass wir auf die Heilpraktikerprüfung als Negativattest verzichten werden können, wenn denn private berufliche Organisationen kritisch und sorgfältig die Ausbildungen und Prüfungen überwachen. Solche Qualität schaffenden Berufsorganisationen wie der Dachverband Frankfurter Gespräche sind wertvoller als gesetzliche Reglementierungen, und sie werden sich letztlich durchsetzen. Es ist eine Frage der Zeit, bis dies zum Selbstverständnis wird.
Worin die gesetzlich-rechtlichen Grundlagen und Notwendigkeiten bestehen, um diesen Weg in die Zukunft anzutreten, erfahren Sie in der nächsten Ausgabe. ´
Birgit Naphausen, M.A. phil., Vorstandsmitglied Frankfurter Gespräche, Kunsttherapeutin, Mitglied im Leitungsteam des Forums für analytische und klinische Kunsttherapie.
Kontakt: Tel. (08807) 8379b-naphausen@kunsttherapie.com>
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Naphausen, Birgit
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