Rente und Krankenversicherung? Für viele selbständige Lehrende kein Thema. Die Rechtslage ist leider anders.
Sind Sie selbständig, und unterrichten Sie andere Menschen? Dann betrifft Sie vermutlich der Rentenbeitrags-paragraph und die Ge-setzes-no-velle zur Krankenversi-cherung. Thomas Bannen-berg klärt über die Rechtslage auf und gibt nützliche Tipps.
Auch wenn das Thema „Rente“ für Sie, liebe Leserinnen und Leser, noch weit weg sein sollte, könnten Sie schon heute durch Ihre selbständige Tätigkeit davon betroffen sein. (Dass wir uns alle grundsätzlich so früh wie möglich über die Zeit nach der Erwerbstätigkeit Gedanken machen sollten, lasse ich hier mal unberührt.)
Es gilt nämlich für alle, die unterrichten, der erste Satz des Paragraphen 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB), der da sagt, dass das „selbständige Unterrichten rentenversicherungspflichtig“ ist. Dieser Paragraph ist zwar bereits vor dem ersten Weltkrieg in das damals noch Reichssozialgesetzbuch genannte Werk eingefügt worden und sollte zuletzt im Laufe der 80er-Jahre gelöscht werden. Aber es gab immer etwas anderes, und so wurde er vergessen – bis Ende der 90er-Jahre. Da erinnerte man sich wieder daran. Die öffentlichen Rentenversicherungen standen einer drohenden Unterfinanzierung gegenüber und – Ironie unseres Erfolgs – sahen auf der anderen Seite die boomenden Dienstleistungsbranchen in der Erwachsenenbildung, im Firmen-Training und andernorts. Und so kam der Paragraph plötzlich wieder zum Tragen. Heute sollten all diejenigen über ihn Bescheid wissen, die in irgendeiner Form unterrichten, d.h. die anderen Menschen etwas erklären oder beibringen. Tatsächlich ist der Begriff des „Unterrichts“ sehr weit ausgelegt: Egal, ob jemand Yoga oder Taiji, Englisch an einer Volkshochschule oder EDV in Firmentrainings anbietet – das alles ist Unterricht gemäß §2 SGB VI.
Grundwissen für Selbständige
Wenn Sie selbständig als Lehrende bzw. Lehrender tätig sind, d.h. als Honorarkraft arbeiten oder sonstwie auf eigene Rechnung, dann beginnt die Rentenversicherungspflicht, wenn Sie im Jahr mehr als 4800 Euro Gewinn erzielen. Dabei gilt: Der Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen Einnahmen aus unterrichtender Tätigkeit und den dafür notwendigen Ausgaben. Liegen Sie mit Ihrem Jahresgewinn über diesem Betrag, sind Sie verpflichtet, sich bei der „Deutschen Rentenversicherung“ (DRV), dem Rechtsnachfolger der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu melden. Weitere Informationen finden Sie dazu unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Von der DRV erhalten Sie nach Einreichen Ihrer Unterlagen einen Bescheid, dem Sie den monatlich zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag entnehmen können.
Gibt es Ausnahmen? Nicht wirklich, aber es gibt „Möglichkeiten“. Klären Sie zunächst für sich selbst: Sind Sie ausschließlich unterrichtend tätig? Oder unterrichten Sie, sind aber auch beratend oder therapeutisch tätig? Dann gilt nämlich: Nur wenn der Anteil des Unterrichts am Gesamteinkommen mehr als fünfzig Prozent beträgt, gelten Sie als versicherungspflichtig. Trennen Sie deshalb, wenn Sie verschiedene Tätigkeiten selbständig ausüben, unbedingt die Einnahmen und, wenn eben möglich, auch die Ausgaben aus den einzelnen Bereichen. So haben Sie selbst stets den Überblick, wie sich Ihre Aktivitäten verteilen.
Eine weitere Möglichkeit ergibt sich aus dem vollständigen Wortlaut des §2 SGB VI: „Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.“ Das heißt, dass die Versicherungspflicht in dem Moment entfällt, wo Sie jemanden einstellen. Das Arbeitsverhältnis muss sozialversicherungspflichtig sein, d.h. Sie müssen dieser Person also über 400 Euro im Monat Lohn bezahlen und die Tätigkeiten dieses Arbeitnehmers müssen im direkten Zusammenhang mit Ihrem selbständigen Unterricht stehen. Das kann heißen, dass jemand Ihre Unterrichtsräume aufräumt und putzt oder dass Sie jemanden für Kursorganisation, Buchhaltung, Telefon, Empfang oder Werbung beschäftigen. Sie können natürlich auch eine Kollegin einstellen, die dann für Sie im Angestelltenverhältnis unterrichtet. Dadurch entfällt für Sie auch die Rentenversicherungspflicht und bei der Kollegin entfallen Einnahmen aus selbständigem Unterricht zugunsten von Lohneinkünften. Bei geschickter Gestaltung lässt sich leicht ein doppelter Nutzen für beide entwickeln. Sie können selbstverständlich auch einen Ehegatten sozialversicherungspflichtig anstellen, wie oben beschrieben. Hier lohnt sich das Rechnen mit spitzem Bleistift, denn mitunter ist es sogar günstiger, eine höhere Lohnzahlung zu vereinbaren, da dadurch Rentenanwartschaften des Ehegatten gesichert werden können, die eventuell durch bisherige Berufstätigkeiten aufgelaufen sind. Für jedes Modell gilt: Halten Sie die Vereinbarungen schriftlich in einem Arbeitsvertrag fest. Die wichtigsten Punkte darin sind: Beginn und Art der Tätigkeit, vereinbarter Lohn, Urlaub „nach gesetzlicher Regelung“ und Kündigung „vier Wochen zum Ende eines Monats“. Für die Lohnberechnung und Verwaltung, wie ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben sowie Erstellen der Gehaltszettel, empfehle ich sehr, einen Steuerberater zu beauftragen. Das kostet wenig und bedeutet eine enorme Entlastung.
Krankenversicherung
Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 besteht die Pflicht, sich in einer Krankenkasse zu versichern. Das sollte vor allem den hunderttausenden Deutschen die Rückkehr in eine Kasse ermöglichen, die zur Zeit aus unterschiedlichen Gründen nicht versichert sind. Wer bisher einmal aus einer Kasse austrat (oder gekündigt wurde), für den gab es praktisch kein Zurück mehr. Das hat man mit der Reform geändert. Betroffen sind derzeit alle ehemals gesetzlich Versicherten, die heute ohne Krankenversicherungsschutz sind. Sie müssen seit dem 1. April 2007 zu ihrer letzten Kasse zurückkehren. Für Privatversicherte gilt diese Pflicht ab dem 1. Januar 2009.
Das Ganze ist eine gesetzliche Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass Sie sich nicht aussuchen können, ob Sie in eine Krankenkasse zurückkehren möchten. Alle Betroffenen werden wie freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse behandelt. Das heißt, dass der Kassenbeitrag einkommensabhängig ist. Der Mindestbeitrag liegt bei etwa 100 Euro im Monat. Diese Beiträge wurden mit Beginn der Versicherungspflicht fällig – auch wenn Sie das bisher nicht gewusst haben sollten! Sind Sie davon betroffen, sollten Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse melden, um auflaufende Beitragsrückstände zu vermeiden. Solange die seit 1. April anfallenden Beiträge nicht bezahlt werden, gilt eine ruhende Mitgliedschaft. Ärztliche Leistungen können also nicht in Anspruch genommen werden.
Was ist mit Familien-Versicherten, also Ehegatten ohne eigene Einkünfte? Für sie ändert sich zunächst nichts. Aber: Wieviel dürfen diese an eigenen Einkünften erzielen, zum Beispiel durch gelegentliche Seminare oder andere selbständige Tätigkeiten? Hierzu sagen die Krankenkassen, dass das Gesamteinkommen 350 Euro im Monat (4200 Euro im Jahr) nicht übersteigen darf. Vorsicht, das sind 600 Euro im Jahr weniger, als sogenannte Mini-Jobber verdienen dürfen! Außerdem darf keine „hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit“ vorliegen. Ich empfehle, sich frühzeitig mit dem Sachbearbeiter ihrer Krankenkasse zu einem Gespräch zu treffen, um die Möglichkeiten zu klären. Das Beste ist ohnehin, sich in persönlichen Gesprächen zu informieren. ´
Literatur: „Leitfaden für freie beratende, unterrichtende und therapeutische Berufe in Deutschland“, a&o medianetwork, Hamburg. Bestellungen sowie einen kostenlosen Newsletter über entsprechende Fragen finden Sie auf www.leitfaden-online.de.
Thomas Bannenberg ist selbständiger Moderator und Berater, Tel. (06221) 805505,info@bannenberg.de, www.bannenberg.de.
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