Elternrecht gegen die Aufsichtspflicht des Staates:Bleiben die Rechte der Kinder auf der Strecke?Von Anke Caspar-Jürgens.
Ein neues Rechtsgutachten macht sich für Bildungsfreiheit stark. Anke Caspar-Jürgens beschreibt die Hintergründe, die zum Gutachten führten und empfiehlt seine Argumente als Ausgangsplattform für eine handfeste Diskussion zu den Rechten der Kinder in diesem Land.
Im Auftrag der Familie von Dagmar und Tilman Neubronner hat der Rostocker Jurist Johannes Goldbecher ein Gutachten über „Rechtliche Aspekte des Homeschooling“, erarbeitet, das ein Meilenstein auf dem Weg zur Bildungsfreiheit in Deutschland sein kann (veröffentlicht auf www.bvnl.de). Über die Neubronners berichtete bereits die Ausgabe 149 von KursKontakte (siehe Artikelarchiv auf www.kurskontakte.de): Ihren beiden Söhne zuliebe hatten die Eltern eine Montessori-Schule gegründet. Vergeblich, denn Schule machte ihre Kinder krank. Der Not gehorchend, unterrichteten die Eltern die Söhne zu Hause. Seitdem bemüht sich das Gericht, diesem Treiben mit Bußgeldern ein Ende zu setzen. Um ihre Pflicht zu erfüllen, bringen die Eltern ihre Kinder allmorgendlich zur Schule, welche aber von beiden Knaben sofort oder nach einer Stunde wieder verlassen wird. Im Internet berichtet die Mutter, was das für die Familie bedeutet (http://bildungsfreiheit.blogspot.com). Ich zitiere daraus in Auszügen:
„Die Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes ist verlängert! In dem Behördenschreiben wird aus meinem Blog zitiert, über die Entscheidung der Kinder, künftig auch nicht mehr zu einzelnen Schulstunden zu gehen: ‚wenn es sowieso nichts gegen das Zwangsgeld nützt‘. Der Kommentar der Behörde dazu: ‚Als ob solche Entscheidungen von Kindern in diesem Alter unbeeinflusst getroffen werden oder unbeeinflussbar wären.‘
Letztlich ergibt sich aus diesem Vorwurf die Frage: Können Kinder gar nicht wissen, was gut für sie ist? Noch heute dürfen Frauen in Saudi-Arabien nicht ohne männliche Begleitung das Haus verlassen (was natürlich nur zu ihrem Schutz gemeint ist!). In den entsprechenden Zeitaltern oder Kulturkreisen waren und sind die jeweils weit überwiegende Mehrheit der Bürger davon überzeugt, dass der eigene Wille einer betreffenden Menschengruppe ohne Stimme zu sein hat, weil sie die falsche Hautfarbe, das falsche Geschlecht oder eben das falsche Alter hat. Wohlgemerkt: Wir schieben unseren Kindern nicht die Verantwortung zu. Wir sind ihre Vormünder, und wir sind es, die sich weigern, gegen unsere Wahrnehmung vom Wohl der Kinder, gegen unsere Überzeugung und gegen das Gesetz Zwang auszuüben.
Natürlich fehlt acht- oder zehnjährigen Kindern ein Großteil des Überblicks, aber sie wissen, und zwar besser als irgendjemand sonst, wie sie sich fühlen und wo sie sein wollen – und wo nicht. Auf dieser Ebene treffen unsere Kinder immer wieder ihr Votum für ihr Lernen von zu Hause aus. Unsere Aufgabe soll es nun, nach Auffassung der Bildungsbehörde, sein, die beiden mit ‚Nachdruck‘ von ihrer persönlichen Wahl abzubringen. Damit sind wir bei der Frage: Wie genau sollen wir unsere Kinder dazu bringen? Sollen wir sie, nachdem wir sie persönlich zur Schule gebracht haben, im Klassenzimmer festhalten? Wie genau? Sollen wir sie am Stuhl festbinden? Sollen wir die Ausgänge der Schule bewachen? Wie lange? Wer ersetzt uns den Verdienstausfall? Ist das überhaupt erlaubt, wo es doch die Anwendung körperlicher Gewalt in der Erziehung darstellt, und zwar jeden Schultag, 12 Schulpflichtjahre lang?! Körperliche und seelische Gewalt in der Erziehung ist seit 2000 in Deutschland nicht mehr erlaubt (§ 1631(2) BGB, ‚Recht auf gewaltfreie Erziehung‘).
Sollen wir unsere Kinder überzeugen? Wir sind aus Gewissensgründen nicht bereit, unsere Kinder anzulügen, indem wir ihnen versichern, sie könnten nur in der Schule zu gesunden, leistungsfähigen, sozial kompetenten Menschen heranwachsen. Millionen Kinder in aller Welt beweisen seit vielen Jahren statistisch hoch signifikant das Gegenteil – wie unsere Kinder auch.
Da fällt mir auf: Wieso sollen eigentlich die Rechte der Kinder jetzt eigens ins Grundgesetz aufgenommen werden? Sind die Menschenrechte nicht sowieso Teil des Grundgesetzes? Sind Kinder keine Menschen? Werden dann irgendwann auch die Rechte alter Menschen extra definiert? Die Rechte Behinderter? Aber gut, das versteh ich als Frau jetzt vielleicht nicht so …“
Standhalten
Die Eltern Neubronner stehen hinter ihren Kindern, ohne sich vor dem Druck der Behörden zu fürchten. Sollte sich gar keine andere Lösung abzeichnen, würden sie zur Not auch auswandern. Wenn ihnen wohlmeinende Leute sagen: „Was ihr tut, ist gefährlich, stellt euch vor, ihr müsst deswegen ins Gefängnis“, antwortet Tilman Neubronner: „Ein Glück, dass wir hier in Deutschland leben und nicht in einem Land, wo man für sein Standhalten zur Zwangsarbeit deportiert wird oder noch Schlimmeres zu erwarten hat.“
Zum Standhalten gehört auch das Rechtsgutachten von Johannes Goldbecher, in das beide Eltern ebenfalls viel Arbeit investiert haben. Sie hoffen, dass es seine Wirkung zeigt, beispielsweise in Bezug auf die Monopolstellung des Staats für Schulbildung. Goldbecher führt in seinem Bericht an, dass bereits 1959 namhafte Professoren den Staat aufgefordert hatten, sich aus der Schulträgerschaft zurückzuziehen, denn es gäbe genügend andere Träger. „Aufsicht“ wird im Grundgesetz als bloße „Rechtsaufsicht“ verstanden. Daraus ein umfassendes Bestimmungsrecht des Staats über Schule abzuleiten, entbehre jeder Grundlage. Zur Zeit der Gründung der Bundesrepublik hatte es erbitterten Widerstand aus den an demokratischen Verhältnissen interessierten Kreisen gegen die tradierte, hierarchische Auffassung von Schulaufsicht gegeben. Heute ist es an der Zeit, an diese Diskussion anzuknüpfen. Damals wurden auch verschiedene Modelle für die Trägerschaft der Schulaufsicht diskutiert: die Eltern, Elternvereine, die Kommunen, die Kirchen waren dafür im Gespräch.
Goldbecher setzt sich in seinem Rechtsgutachten verständlicherweise hauptsächlich mit dem Erziehungsanspruch des Staats im Spannungsverhältnis zu dem der Eltern auseinander. Er beginnt mit der gesetzlichen Lage im Bundesland Bremen, überprüft den Befund sodann im Licht des Grundgesetzes und beantwortet zum Abschluss die Frage, inwieweit rechtliche Ausführungen zum Homeschooling mit völkerrechtlichen Regelungen im Einklang stehen und welche Handlungsanweisungen sich daraus für die Beteiligten ergeben.
Das Gutachten machte mir einmal mehr bewusst, auf welch aussichtslosem Posten die Kinderrechte bei uns in Deutschland stehen. Im Streit um das Wohl des Kindes, den der Staat gegen die Eltern führt, bleibt letztlich zusammen mit dem Elternrecht das Recht des Kindes auf der Strecke. Wer die Definitionsmacht über das Kindeswohl hat, der entscheidet über das Kind. Das Kind als eigenständiges Rechtssubjekt scheint gar nicht denkbar. Aber wenn schon lediglich Stellvertreter die Rechte des Kindes vertreten sollen, dann sollten das doch lieber lebendige Menschen wie die Eltern sein und nicht eine juristische Person wie die Schule! Nicht umsonst wurde im sozialgesetzgeberischen Bereich durchgesetzt, dass bei Ausfall der Eltern eines Kindes im Zweifelsfall eine Person als dessen Vormund benannt werden solle und diese einer Institution vorzuziehen sei. Was also bewirkt die völlige Institutionalisierung schulischer Bildung?
Solange der Staat, in „unserem Auftrag“ mit Hilfe von Schulzwang „seine“ Rechte auf die Erziehung der Kinder zu Staatsbürgern in seinem Sinn gegen die Rechte der Eltern durchsetzt, müssen auch künftig die Rechte der Kinder am staatlichen Schulmonopol scheitern.
Rechtspflege bedeutet, zu prüfen, ob geltendes Recht den gewandelten Lebensrealitäten noch entspricht. So ist es hierzulande bereits im Familienrecht oder bezüglich der Bundeswehr geschehen. Nur das Rechtssystem „Schule“ blieb, aufs Ganze gesehen, seit 1949 von diesen Reformprozessen ausgenommen. Das Goldbach-Rechtsgutachten wird helfen, sich auch hier von alten Hüten zu trennen.
Informationsveranstaltungen in Schulen zu den Kinderrechtskonventionen der UN und der EU müssen so lange Makulatur bleiben, wie Kinder nicht anerkannte und durch die Praxis bestätigte Träger der Menschenrechte sind, denn nachhaltige Erfahrungen von -Demokratie und (Kinder-)Rechten setzen eine demokratische Struktur des Bildungssystems voraus, die Kindern und Jugendlichen wenigstens die freie Wahl für die Art ihrer Bildung garantiert.
Kein Recht auf Selbstentfaltung?
Während sich auf der einen Seite eine Reihe engagierter Verbände und staatlicher Institutionen im Aktions-bündnis „Kinderrechte ins Grundgesetz“ zusammen-geschlossen haben, beschneidet die andere Seite die Selbstbestimmungsrechte ihrer Schützlinge in wachsendem Ausmaß, beispielsweise durch die Schulpflicht ab fünf oder durch die Kindergartenpflicht ab fünf, die auf Schule vorbereiten soll. Damit beginnt der Schulzwang bereits ein lebenswichtiges Jahr früher. Und ein Jahr mit der freiheitlichen Möglichkeit zur Selbstbestimmung, wie es immer mehr junge Eltern für ihr Kind anstreben, geht ihnen verloren. Aber auch innerhalb von -Schule schmelzen die Möglichkeiten auf Selbstentfaltung dahin. Man kann nicht behaupten, die in Skandinavien entwickelten qualifizierten und attraktiven Unterstützungsangebote für Benachteiligte und Kinder mit besonderen Bedürfnissen (Behinderte, Hoch-, Minder- oder Sonderbegabte) und der Möglichkeiten für angstfreies Lernen seien bei uns nicht bekannt. Stattdessen werden in deutschen Schulen die Mechanismen für Leistungskontrolle, genannt Evaluation, zur Leistungssteigerung ausgefeilt und bereits Drittklässlern in Form genormter Tests in den „wichtigen Fächern“ zugemutet: „Der Bildungs-‚Output‘ wird üblicherweise mittels Schülerleistungstests in Fächern wie Mathematik, Naturwissenschaften oder Lesen gemessen,“ war 2003 in der Zeitschrift „Politik und Zeitgeschichte“ zu lesen, und dieses Denken hat sich bis heute nicht geändert.
Die globalen Veränderungen, von denen wir und noch massiver unsere Nachkommen betroffen sind, fordern andere Fähigkeiten und damit ein grundlegendes Nachdenken über unser Bildungssystem. Dazu sind nicht nur die Juristen gefragt, sondern auch Ökologen, Politologen, Pädagogen und Psychologen mit ihrem Fachwissen, um Visionen für die Bildungswege der Zukunft zu entwickeln. Eine nächste solche Gelegenheit soll die Bildungskonferenz des BVNL unter dem Titel „Nachhaltigkeit nachhaltig lernen“ bieten, die vom 23. bis zum 25. November 2007 in Klein Jasedow stattfindet. Informationen dazu finden Sie unter www.bvnl.de. ´
Auszüge aus dem Rechtsgutachten
Die folgenden Auszüge beleuchten nur einige der kinderrechtlichen Aspekte aus dem Rechtsgutachten von Johannes Goldbecher, das die bisher gesammelten Argumente zum häuslichen oder nachbarschaftlichen Unterricht zusammenführt. Würden sich Menschen, die sich für Bildungsfreiheit einsetzen, gemeinsam auf dieses Gutachten beziehen, gewänne die öffentliche Diskussion den nötigen Halt, um auch die Mainstream-Medien stärker einzubinden.
„(…) Die Rechtsstellung (der Eltern, Erziehungsrecht) richtet sich jedoch nicht gegen das Kind, sondern gegen den Staat und alle Versuche, von dessen Seite aus den Einfluss der Eltern zurückzudrängen.“
„Elternrecht und das Recht des Kindes auf freie Selbstbestimmung gehen vielmehr Hand in Hand.“
„Bei Grundrechten, die wie Art. 2 Abs. 1 GG, (zugleich auch Menschenrecht) Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG an die bloße menschliche Existenz anknüpfen, ist die Ausübung des Grundrechts und mithin die Grundrechtsmündigkeit an keine Altersgrenze gebunden. Da die Reife eines Kindes vor der Aufnahme in die Schule zumindest in Zweifelsfällen individuell geprüft wird, ist die Grundrechtsmündigkeit jedenfalls bei Erreichen der Schulreife anzunehmen, zumal das Kind gerade in der Schule den stärksten staatlichen Einflüssen ausgesetzt und somit schutzbedürftig ist. Homeschooling-Kinder sind demzufolge in der Lage, sich auf das Grundrecht auf freie Selbstentfaltung zu berufen.“
„Dass die Grundrechte wegen besonderer Gewaltverhältnisse in der Schule nur eingeschränkte Wirkung haben, ist seit der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG überholt. Das Recht auf freie Entfaltung wird den Kindern also auch in der Schule garantiert.“
„Die staatliche Schule darf also bei Eingriffen in das Grundrecht auf freie Selbstentfaltung des Schülers von mehreren möglichen Maßnahmen nur diejenige treffen, die geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, die den Schüler möglichst wenig belastet und die vor allem auch im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit wahrt.“
„(Der) Besuch einer privaten Ersatzschule (stellt) wegen der damit verbundenen Anwesenheitspflicht für Homeschooling-Kinder kein milderes Mittel dar (…).“
„Bereits die Zulässigkeit privater Ersatzschulen führt dazu, dass der Staat ‚seinen‘ Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht allein einlöst und einlösen kann.“
„Zudem verletzt die Begrenzung der Auswahlmöglichkeiten auch das Recht auf Bildung des Kindes, welches sich unter anderem auch dem Art. 2 Abs. 1 GG zuordnen lässt.“
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