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| Selbständig im freien Gesundheitsberuf |
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Worauf muss man achten, wenn man sich in einem freien Gesundheitsberuf selbständig macht? Der Unternehmensberater Thomas Bannenberg weist auf Punkte hin, die die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt erleichtern und sagt, wofür eine Gewerbeanmeldung notwendig ist.
Sie haben sich in einem komplementären Gesundheitsberuf qualifiziert und möchten Ihre Erfahrungen in Beratungen, Kursen oder Seminaren weitergeben. Schon bald werden Sie auf Themen und Fragen stoßen, die mit Ihrem Üben und Können nur wenig zu tun haben (so kann es den Anschein haben). Einige dieser Fragen werden hier vorgestellt und beantwortet.
Muss ich mich irgendwo anmelden?
Grundsätzlich können Sie „einfach so“ mit einem Kurs- oder Beratungsangebot beginnen, brauchen also niemanden um Erlaubnis fragen oder sich irgendwo anmelden. Das hilft gerade am Anfang, wenn Sie nach einer Ausbildung vielleicht mit einem oder zwei Kursen oder Beratungsstunden die Woche neben einer anderen Erwerbstätigkeit mit dem Unterricht beginnen. Dem Finanzamt ist es nur wichtig, dass Sie im Jahr nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine Erklärung über Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Das heißt, wenn Sie z. B. im Jahr 2008 Einnahmen aus Kursen erzielen, müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben daraus mit dem Formular „EÜR“, zusammen mit den anderen Formularen zur Einkommenssteuererklärung, Ihrem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Mai 2009 mitgeteilt haben.
Sie können aber auch, zum Beispiel wenn Sie noch keine Steuernummer haben, einen sogenannten Betriebseröffnungsbogen beim Finanzamt abgeben. Dies ändert nichts an der Abgabefrist über Ihre Einnahmen (s. o.), sondern erleichtert den Binnenverkehr mit dem zwar ungeliebten, aber dennoch wichtigen Geschäftspartner aller Selbständigen, dem Finanzamt.
Das Formular EÜR, der Betriebseröffnungsbogen und (fast) alle anderen Formulare der Finanzverwaltung stehen unter www.finanzamt.de zum Download bereit. Man sollte darauf achten, nur die Formulare zu verwenden, die für das eigene Bundesland vorgesehen sind.
Bin ich gewerblich oder freiberuflich tätig?
Wenn Sie unterrichtend oder beratend tätig sind, dann gehören Sie nach § 18,1,1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu den sogenannten Freien Berufen. Das wiederum bedeutet, dass Sie für Ihre selbständige Tätigkeit keinen Gewerbeschein benötigen! Und natürlich auch keine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen.
Und wenn ich etwas zum Verkauf anbiete?
Manche überlegen sich, zusätzlich zu Unterricht und Beratung auch noch nützliche Dinge zu verkaufen. Die Palette ist groß und reicht von Schwertern über Kleidung bis zu Ölen und Büchern. In allen diesen Fällen gilt: Werden solche Produkte im Vorrat gehalten, um sie zu verkaufen, dann wird von einem Gewerbe ausgegangen. Für eine solche Verkaufstätigkeit muss dann auch ein Gewerbeschein bei der örtlich zuständigen Behörde beantragt werden (Kosten ca. 25 Euro). Die Unterrichtstätigkeit bleibt allerdings weiterhin freiberuflich. Deshalb sollten Sie in einer solchen Kombination unbedingt in Ihrer Buchhaltung die Einnahmen und Ausgaben der beiden Bereiche (Verkauf bzw. Unterricht oder Beratung) getrennt voneinander führen. Die gemeinsamen Kosten (z. B. Miete, Telefon etc.) können Sie dann nach dem prozentualen Verhältnis der Umsätze aus gewerblichen und freiberuflichen Einnahmen aufteilen. Beispiel: Claudia macht einen Umsatz von 15 000 Euro mit ihren Kursen und 5000 Euro Umsatz durch Verkauf diverser Hilfsmittel, DVDs und Bücher. Die gemeinsamen Kosten wie Telefon und Miete teilt sie auf die beiden Bereiche im Verhältnis 75 : 25 Prozent auf.
Anders sieht es aus, wenn Sie nur gelegentlich und nur auf Nachfrage bzw. Bestellung an Ihre Teilnehmenden etwas verkaufen. Dazu bevorraten Sie keine Ware, außer vielleicht „Muster“. Dann gelten Sie als „SammelbestellerIn“ und können die Einnahmen und Ausgaben unter „Sonstige“ verbuchen – und benötigen auch keinen Gewerbeschein. Ein Sonderfall ist der Verkauf von Büchern. Dort wird von den Lieferanten bzw. Verlagen (fast) immer ein Gewerbeschein angefordert bevor zum ersten Mal geliefert wird.
Wenn Sie weiterhin in Ihrem Hauptberuf als Angestellte/r tätig bleiben und nur wenige Kurse im Jahr geben, sollten Sie ein paar Freigrenzen im Auge behalten.
Übungsleiter-Pauschale
Sie geben nur für Volkshochschulen, Bildungswerke, Sportvereine und andere Körperschaften des öffentliche Rechts Kurse? Dann können Sie, wenn Ihr Honorar pro Jahr insgesamt nicht über 2100 Euro liegt, die sogenannte Übungsleiter-Pauschale in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Honorare bis zu eben dieser (Gesamt-)Höhe nicht beim Finanzamt anmelden müssen. Im Gegenzug können jedoch keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Fahrtkosten, die Sie zusätzlich zum Honorar erhalten, werden in diesem Zusammenhang nicht zum Honorar addiert, sondern dürfen ebenfalls pauschal abgegolten werden.
Achtung: Nur wenn alle Honorar-Einnahmen ausschließlich durch die oben genannten Träger bzw. Veranstalter bezahlt werden, dürfen Sie die Pauschale beanspruchen. Wenn Sie zusätzlich zum Beispiel in einem (gewerblichen) Fitness-Zentrum unterrichten oder Seminare und Beratungen in eigener Regie anbieten und durchführen, müssen alle Honorare als Betriebseinnahmen angegeben werden. Dafür können Sie dann aber auch alle Kosten, die Ihnen durch diese Kursangebote entstehen, als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Krankenversicherung: Familienversichert bis wann?
Sie starten nebenberuflich und sind durch Ihren Ehegatten in einer gesetzlichen oder Ersatzkasse über die Familienversicherung krankenversichert? Dann dürfen Sie im Jahr bis zu 4320 Euro Gewinn machen (Gewinn = Summe aller Einnahmen abzüglich Summe aller Ausgaben). Darüber hinaus liegt es zunächst im Ermessen Ihres für Sie zuständigen Sachbearbeiters der Krankenkasse, ob Sie weiterhin die kostengünstige Familienversicherung nutzen können oder sich als Selbständige versichern müssen. Besprechen Sie diese Situation deshalb frühzeitig mit der für Sie zuständigen Person bei Ihrer Krankenkasse persönlich, damit Sie nicht plötzlich mit zusätzlichen Kosten und ggf. Nachforderungen konfrontiert werden.
Rentenversicherungs-Pflicht
Wenn Sie Einnahmen erzielen als selbständig Lehrende, dann sind Sie nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn Ihr Gewinn im Jahr höher liegt als 4800 Euro. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nur möglich, wenn Sie für Ihre Kurs- bzw. Unterrichtstätigkeit eine sozialversicherungspflichtige MitarbeiterIn einstellen. Das Monatsgehalt muss dann mehr als 400 Euro betragen.
Sie können selbstverständlich auch Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner für z. B. Büro- und Kurs-Organisation anstellen. Oder Sie stellen eine Kollegin oder einen Kollegen ein, die bzw. der dann in Ihrer Schule Kurse gibt. Hier gilt es mit spitzem Bleistift zu rechnen, ob sich eine solche Konstruktion lohnt bzw. was in Ihrem konkreten Einzelfall günstiger ist.
Wenn Ihr Schwerpunkt in der Beratung liegt, dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob Sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen. ♠
Thomas Bannenberg, Berater für Freie Berufe und Autor des Buchs „Leitfaden für freie beratende, lehrende und therapeutische Berufe in Deutschland“. Kontakt: info@bannenberg.de,
www.bannenberg.de
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Bannenberg, Thomas
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