Anke Caspar-Jürgens stellt die Gesetzesinitiative zur Änderung des Artikels 7 im Grundgesetz vor.
Im Rahmen des Bundesverbands Natürlich Lernen e.V. hat man sich ein erhgeiziges und sicherlich nur langfristig realisierbares Ziel gesteckt: Eine Neuformulierung des Grundgesetzes in Bezug auf Bildung. Der Gesetzesvorschlag basiert auf der Petition für Freiheit und Selbstbestimmung im Bildungswesen aus dem Jahr 1991.
Seit 2008 ist Deutschland das einzige Land in der Europäischen Union, das an einer Schulpflicht mit Anwesenheitszwang festhält, die durch Bußgelder, Beugehaft, Polizeigewalt und Entzug des Sorgerechts durchgesetzt werden kann und auch häufig wird – wenn die Familien nicht rechtzeitig auswandern. Konträr dazu empfehlen und fördern deutsche Behörden gleichzeitig aktiv den Hausunterricht für Deutsche im Ausland.
Überall sonst in Europa bedeutet der Begriff Schulpflicht eine Bildungs- oder Unterrichtspflicht, d. h. dass das Selbstbestimmungsrecht bei der Bildungsvermittlung auf unterschiedliche Weise wahrgenommen werden darf. Genau das fordern wir für Deutschland: ein Bildungssystem, das die uneingeschränkte Wahl zwischen staatlichen und privaten Bildungsangeboten, häuslichem Unterricht oder „auf andere Weise“ (Zitat aus dem englischen Gesetz) garantiert.
Beispiel Dänemark: Wenn mindestens zwölf Familien ihre Kinder gemeinsam unterrichten wollen, trägt der Staat die Personalkosten für die Lehrkräfte und gewährt Zuschüsse zu den Sachkosten.
Beispiel Österreich: Schulpflicht kann durch häuslichen Unterricht erfüllt werden, wenn dies vor Beginn des Schuljahres beim Bezirksschulrat angezeigt wird.
Beispiel Niederlande: 70 Prozent aller Schulen werden privat geführt und voll vom Staat finanziert.
Beispiel Großbritannien: Die Eltern tragen die Verantwortung für die Bildung ihrer Kinder. Die Bildungspflicht kann durch Schulbesuch erfüllt werden oder „auf andere Weise“. Das Leben ohne Schule fällt in letztere Kategorie. Es ist keine Genehmigung notwendig.
Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass nicht schulgebundene Bildung häufig zu besseren Leistungen führt als der deutsche Schulzwang. Auch die europäische Verfassung sieht eine Bildungspflicht vor, insofern ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis der Schulanwesenheitszwang auch in Deutschland abgeschafft werden wird. Der Bundesverband natürlich Lernen e.V. möchte das beschleunigen.
Bildungsfreiheit ist ein Menschenrecht
Die Schulpflicht ist unserer Auffassung nach nicht durch das Grundgesetz gedeckt. Dort wird nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen festgeschrieben. Der Artikel 7 GG sagt: „(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“, und das bedeutet nicht die Pflicht, eine Schule zu besuchen. Schulpflicht wird – in unbewusster Tradition der Gesetzgebung des Dritten Reichs – durch Landesgesetze eingeführt.
Wir sind der Meinung, dass so grundgesetzlich garantierte Rechte des Kindes wie die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1), die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2), aber auch das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und das Verbot der Trennung von Eltern und Kindern gegen deren Willen (beides Artikel 6) sowie das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12) verletzt werden. Ebenso scheint die Schulpflicht ein Verstoß gegen das Wohl des Kindes, gegen das Antidiskriminierungsgesetz (aufgrund des Alters zur Schulpflicht gezwungen) und gegen die UN-Kinderkonvention zu sein (Artikels 28 sagt: „make primary education compulsory and available free to all“: Grundschulerziehung soll verpflichtend und für alle frei zugänglich sein).
Mit unserer Gesetzesinitiative wollen wir Zwang und Gewalt auf dem Gebiet der Bildung ebenso dauerhaft ächten wie es bereits auf dem Gebiet z. B. der Wahl des Lebenspartners, der Religion, der Meinungsfreiheit, der Ernährung, der freien Wahl des Wohnsitzes und vielen anderen mehr bereits geschehen ist.
Mit unserer Gesetzesinitiative „Neugestaltung des Artikels 7, GG“ wenden wir uns an Jugendliche und Eltern, an Experten aus Wissenschaft, Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Politik, Wirtschaft, Recht, Medizin etc. sowie an alle engagierten Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Wir laden alle Menschen ein, sich gemeinsam mit uns an der Verbreiterung dieser Debatte zu beteiligen. Wir wünschen uns eine Bildung, die über den Aspekt der wirtschaftlichen Verwertbarkeit weit hinausgeht, und setzen uns daher für ein grundgesetzliches Recht auf Bildung ein.
Neufassung des Artikel 7 GG
Mit der Gesetzesinitiative und ihrem Vorschlag zur Neufassung des Artikels 7 GG beziehen wir uns auf die Petition für Freiheit und Selbstbestimmung im Bildungswesen von Johannes Heimrath. Sie wurde schon 1991 an die Petitionsausschüsse der Landtage und an die Mitglieder des Deutschen Bundestags versendet. Sie ist mit ihren fünf Forderungen zur Bildungsfreiheit heute aktueller denn je. Der Entschluss zu einer Petition für das Selbstbestimmungsrecht junger Menschen entstand bei Johannes Heimrath, während er über zwei Jahre hinweg als Rechtsbeistand einem jungen Menschen auf dessen eigenen Weg abseits des schulischen Systems helfend zur Seite stand. Er schrieb dazu: „Tilmann wurde in der Schule krank und weigerte sich schließlich, sie weiter zu besuchen. Er war damals, 1987, 9 Jahre alt. Nach zwei Jahren bestand er auf eigenen Wunsch und aus eigenem Antrieb die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium und besuchte dieses sodann mit Freude und Erfolg.
Die Schulbehörden verfolgten seine Eltern jedoch mit aller Härte. Während Tilmann gesundete und die Freude am Lernen wiederfand, betrieben Schul- und Jugendbehörde sogar die Entziehung des elterlichen Sorgerechts und wollten ihn in ein Heim einweisen. Der Fall endete im September 1989 mit einem Freispruch – dem ersten in Deutschland. Der Amtsrichter begründete sein Urteil mit einem Zitat aus Artikel 126 der Bayerischen Verfassung: ‚Gesunde Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes.‘ (Aktenzeichen 2 OWi 46 js 32069/88).“
Tilmann wurde nicht nur gesund, sondern hat gelernt, seine Welt kreativ selbst zu gestalten. „Der Junge wird sich in der Gesellschaft nicht zurechtfinden“ wurde damals Ende der 80er-Jahre prophezeit. Als er mit 14 Jahren das Gymnasium wieder verließ, um auf Weltreise zu gehen, sahen die Lehrer „seine bürgerliche Laufbahn ernsthaft gefährdet.“ Die bürgerliche Laufbahn ist aber nicht unbedingt das, was Träume wahr werden lässt. Heute ist Tilmann Saxophonist und mit seiner Partnerin Nele Hybsier als Skipper auf dem von ihnen selbst restaurierten Traditionssegler „Ernestine“ mit Jugendgruppen und Touristen auf der Ostsee unterwegs. Und sein Schicksal ist nur eines von Tausenden von Menschen weltweit, die ohne Schule zu dem gefunden haben, was sie „wirklich, wirklich wollen“.
Durch sein Engagement für den Freispruch in Tilmanns Sache gewann Johannes Heimrath ungeahnte Einblicke in die Wirklichkeit der Schulsysteme der Länder: „Entgegen den Forderungen auf dem Papier wird die Selbstbestimmtheit der Kinder und die Freiheit der Eltern so wenig geachtet, dass die Entfaltung grundlegender Bedürfnisse und Fähigkeiten verkümmert.
Im Angesicht der gegenwärtigen globalen Probleme muss eine moderne Gesellschaft das enorme schöpferische Potenzial ihrer Mitglieder fördern und nutzen. Damit würden gleichzeitig vom Niedergang bedrohte Binnenstrukturen wie die Familie, familienähnliche Lebensformen und eine gesunde Nachbarschaft gestärkt, die der Allgemeinheit große soziale Lasten ersparen oder abnehmen könnten. Der Widerspruch zwischen dem Recht auf Bildung – ein Freiheitsrecht! – und der Schulpflicht, verbunden mit dem Schulzwang, verletzt das Grundrecht auf Selbstbestimmung.“
Die fünf Forderungen, die auf Johannes Heimrahts damaligen Formulierungen fußen, ebenso wie auszugsweise auch deren Begründungen geben wir im Folgenden wieder. Die Neufassung des Artikels 7, GG, soll im Rahmen einer breiten öffentlichen Debatte auf diesen Forderungen aufbauen.
!iForderung 1
(1) Alle Menschen haben das Recht auf Bildung nach ihrem Willen.
Aus Heimraths Kommentar: „Die Forderung 1 fußt auf der Erkenntnis, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als höchsten und wertvollsten Maßstab die individuelle Person des Menschen setzt. Dem Menschen, seiner Würde und der freien Entfaltung seiner Person sind die staatlichen Strukturen verpflichtet, und nicht umgekehrt! Dieser Respekt vor der Person ist bedingungslos. Er ist nicht an sekundäre Werte und Pflichten gebunden wie z. B. Herkunft, Geschlecht oder Alter. In den ersten Artikeln unseres Grundgesetzes ist das Vertrauen in die menschliche Natur und die gleichzeitige Absage an alle in Mißtrauen wurzelnden Formen von Staatswillkür, Gewalt und Machtautorität verankert.
Das Bundesverfassungsgericht, das Kinder de jure als vollwertige Menschen beschreibt, praktisch aber als zu bevormundende Wesen behandelt, steht im Gegensatz zu einer großen Zahl von Eltern, die im Verhältnis zu ihren Kindern keine Bevormundung, sondern gleichberechtigte Partnerschaft ausüben.
Sollte Menschen altersunabhängig die wirksame Wahrnehmung ihres angeborenen Rechts auf Selbstbestimmung nicht anders zu verschaffen sein, so müsste dieses ausdrücklich im Grundgesetz und in den Länderverfassungen verankert werden. In jedem Fall müssten sämtliche Vorschriften, in denen Rechte des Kindes nur in der Umschreibung als Pflicht der Erziehungsberechtigten formuliert sind, so geändert werden, so dass das Recht des Kindes erkennbar wird, beispielsweise, indem dem Art. 3, GG das Wort Alter zugefügt wird.“
Forderung 2
(1) Eltern oder andere verantwortliche Begleiter haben die Pflicht, Kindern die Wahrnehmung von Bildungsangeboten, insbesondere von Unterricht zu ermöglichen, und zwar entweder zu Hause, in privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder auf andere Weise.
(2) Bei der Wahl von Bildungsform und Bildungsstätte haben Eltern oder andere verantwortliche Begleiter den Willen des Kindes zu achten.
Aus dem Kommentar: „Der 1. Satz dieser Forderung bis ‚… zu ermöglichen‘ geht auf den Artikel VI, § 155 der Paulskirchenverfassung von 1849 zurück (‚Schulpflicht der Eltern‘). Der zweite Teil des 1. Satzes ‚und zwar …‘ ist angelehnt an entsprechende Passagen der Verfassungen u. a. von Irland, Österreich, Dänemark und Spanien.
Die Pflicht der Erwachsenen besteht in der Konsequenz aus Satz 1 nicht darin, Rechte junger Menschen stellvertretend wahrzunehmen, sondern dafür zu sorgen, dass diese z. B. ihr Recht auf freie Bildung entsprechend ihrer zunehmenden Einsichtsfähigkeit selbständig und selbstbestimmt wahrnehmen können. Der Staat hat dieses Recht des Kindes zu schützen. Er muss darüber wachen, dass Eltern ihre Kinder nicht vom Zugang zu pluralistischen Bildungsmöglichkeiten abhalten. Diese müssen vom Staat gefördert werden.
Das Prinzip der Bevormundung, das vom Bundesverfassungsgericht zum Grundsatz staatlichen Erziehungshandelns gemacht wird, zwingt Eltern, gegenüber ihren Kindern zu Vollzugsorganen des Staates zu werden. Achten jedoch Eltern den Willen ihres Kindes und fördern es unabhängig von der Schule nach bestem Wissen und Gewissen, lehnen sie darüber hinaus auch nicht nur solche Maßnahmen ab, die als entwürdigend angesehen werden, z.B. körperliche Übergriffe, sondern auch entsprechende psychologische Manipulationen.“
Forderung 3
(1) Bildungsangebote, auch in Form von Schulen, kann jede natürliche oder als gemeinnützig anerkannte juristische Person, welche die Grundrechte und Gesetze achtet, gleichberechtigt neben den staatlichen Angeboten unterbreiten.
(2) Der Staat darf im Bereich schulischer und außerschulischer Bildung Eltern oder andere verantwortliche Begleiter nicht verpflichten, unter Verletzung ihres Gewissens und ihrer rechtmäßigen Wahl die Kinder in staatliche Schulen oder irgendeinen besonderen, vom Staat vorgeschriebenen Schultypus zu schicken.
Heimrath kommentiert: „Der zweite Satz dieser Forderung ist von der irischen Verfassung inspiriert. Mit diesem Passus wird einerseits der Staat weiterhin in seiner Aufgabe bestätigt, für ein lückenloses Bildungsangebot Sorge zu tragen. Gleichzeitig soll jedoch die Entstehung von Monopolen sowohl privater wie staatlicher Anbieter von Bildung verhindert werden. Die einzige Möglichkeit dazu bietet die Gewährleistung der freien Wahl derer, die Bildung nachfragen. Dies bedingt ein umfassendes, freies Bildungsangebot, das den Gesetzen von Angebot und Nachfrage entspricht.
Bildung ist eines der Grundbedürfnisse des Menschen. Er braucht die Befriedigung dieses Bedürfnisses so dringend wie Geborgenheit. Bildungseinrichtungen, die von den Menschen eines überschaubaren sozialen Raumes getragen werden, können den destruktiven Tendenzen einer anonymen Gesellschaft hervorragend widerstehen. Der Gesetzgeber muss daher die Voraussetzungen schaffen, dass private Initiative (ob in schulartiger oder in einer Form anderer Art) entstehen kann. Wo dies nicht möglich ist, muss der Staat entsprechende Strukturen anbieten, in denen die jungen und erwachsenen Bürgerinnen und Bürger aktiven Anteil an der Gestaltung der Bildungs- und Gemeinschaftsaufgaben nehmen können.“
Forderung 4
(1) Alle Menschen haben das gleiche Recht auf staatliche Förderung ihrer Bildung und Ausbildung. Das bedeutet auf Seiten des Staates:
(2) Jedem Menschen wird ein finanzieller Grundbetrag für seine Bildung garantiert.
(3) Die öffentliche Finanzierung von Bildung ist in ihrer Höhe so zu bemessen, dass sie den uneingeschränkten Zugang zu Bildung ermöglicht.
Aus dem Kommentar: „Diese Forderung (1) ist sinngemäß z. B. in der spanischen Verfassung enthalten. Damit finanziert und sichert eine zukunftsfähige Gesellschaft jedes Bildungsbedürfnis. Weiter soll somit die finanzielle Chancengleichheit der Bildungsträger und der Bildungssuchenden gesichert werden. Entgegen den ursprünglichen Absichten ist heute wie früher Bildung als Chance und in der Qualität tatsächlich an den Geldbeutel geknüpft:
Mindestens jeder fünfte Schüler erhält teuer bezahlten Nachhilfeunterricht, viele scheitern, weil sie ihn nicht finanzieren können. Eliten, die sich auf der Verfügbarkeit von Geldmitteln gründen, sind sozial unverträglich.
Die Verwirklichung der Forderungen 3 und 4 würde ein buntes, fantasievolles Feld vielfältiger Bildungsangebote außerordentlich fördern. Die Nachfrage nach menschengerechter Bildung würde Angebote entstehen lassen, die einerseits die Gesamtentfaltung einer Person optimal unterstützen und andererseits spezielle Fähigkeiten mit lernbiologisch sinnvollen Methoden in kurzer Zeit auszubilden helfen.“
Forderung 5
(1) Die Bildungsinhalte bleiben Gegenstand der Diskussion in der gesamten Gesellschaft und dürfen nicht vom Staat vorgeschrieben werden.
(2) Aufgabe der Bürger bleibt jedoch, darüber zu wachen, dass das Recht auf freie Bildung von jedem Menschen, insbesondere von Kindern, uneingeschränkt und selbstbestimmt wahrgenommen werden kann.
(3) Die Rechtsaufsicht wird von staatlichen Organen ausgeübt, deren Mitglieder auf Zeit gewählt werden. Die Mitglieder sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Aus dem Kommentar: „Mit diesem Vorschlag wird das in allen deutschen Verfassungen seit 1849 verankerte Wächteramt des Staates über das Bildungswesen erstmalig präzisiert. Die bisherige Praxis der vom Bürger unkontrollierbaren Selbstaufsicht des Schulmonopolisten Staat wird damit auf eine demokratische Basis gestellt. Unabhängige Aufsichtsorgane haben nun nicht mehr darüber zu wachen, dass alle jugendlichen Bürger dieselbe staatlich verordnete Bildung verfügt bekommen. Vielmehr haben sie darüber zu wachen, dass Eltern und Behörden dafür Sorge tragen, dass die jungen Menschen ihr Recht auf freie Bildung tatsächlich selbstbestimmt wahrnehmen können.
Denkbar ist z. B. ein ‚Bildungsrat‘, der seinen Namen zu Recht trägt. Dieser könnte die Tendenzen der Zeit auf konsensfähige Werte prüfen, die Bestandteil unserer abendländischen Kultur sind und bleiben sollen. Aus dieser Beobachtung und der Diskussion in der gesamten Gesellschaft könnten Empfehlungen für die Grund- und Allgemeinbildung erstellt werden, die Bildungssuchende und vor allem Bildungsträger zur Maßschnur ihres Angebots machen können.
Die Rechtsaufsicht über das freie Bildungswesen könnte mit den vielfältigen Schutzfunktionen, die heute schon gesetzliche Realität sind, z. B. Jugendschutz oder Schutz der Kinder vor Misshandlung, in ein einheitliches Rechtsgebäude zusammengefasst werden. Die Verknüpfung dieser Schutzfunktionen mit dem Prinzip der freien Wahl würde der bisher häufig entmündigenden und entwürdigenden Handhabung entgegenwirken.“
Schlussgedanke der Petition
Johannes Heimrath schloss seine Petition mit folgenden Schlussgedanken: „Der gesellschaftliche Wandel in 20. Jahrhundert vom autoritären Obrigkeitsstaat zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat hat bisher das Bildungswesen grundsätzlich ausgeklammert. Heute erleben wir, wie unsere Welt bestürzende Schäden durch das Wirken des Menschen erleidet. Dieses schädliche Verhalten rührt wesentlich aus der Tatsache her, dass der Einzelne nicht gelernt hat, sich selbstverantwortlich und bewusst als nehmenden und gebenden Teil des Ganzen zu verstehen. Ursache dafür sind veraltete Bildungsstrukturen, die den Menschen von der Übernahme von Verantwortung abhalten. Die grundlegende Neugestaltung des Bildungswesens könnte eine bedeutende Chance sein, die schöpferischen Kräfte der Menschen zum Wohle der ganzen Lebensgemeinschaft auf unserem Planeten zu aktivieren.
Verabschieden wir uns also von überholten und lebensfeindlichen Konzepten wie Zentralismus, Bevormundung und Fremdbestimmung. Schütteln wir die Angst vor dem mündigen Menschen ab! Geben wir dem Leben in Freiheit und Selbstbestimmung eine Chance!“
Die Kampagne unterstützen
Schule muss im Sinn von ganzheitlicher Bildung neu gedacht werden. Der Staat sollte den Mut zur privaten Initiative fördern und Vertrauen in die Menschen beweisen, die diesen Staat tragen. Menschen, die sich für eine gesunde und kreative Entfaltung unserer Kinder engagieren wollen, dürfen nicht behindert oder gar kriminalisiert werden.
Die fünf Forderungen der Petition sollen im Lauf des Jahres 2008 durch Medien und Veranstaltungen verbreitet werden. Interessierte können der Gesetzesinitiative für Bildungsfreiheit Nachdruck verleihen, wenn sie möglichst viele Unterschriften von Unterstützern sammeln. Unterschriftslisten können bei der Koordinationsstelle des Bundesverbands Natürlich Lernen e.V. angefordert werden, am einfachsten per Mail: info@bvnl.de. ♠
Die Gesetzesinitiative „Freiheit und Vielfalt der Bildungswege“ ist ein freier und freiwilliger Zusammenhang von Menschen, die sich darum bemühen, die Diskriminierung von Kindern als „Mindermenschen“ im zeitgenössischen Denken, im Rechtsverständnis und in der Praxis zu beseitigen. Die Gesetzesinitiative ist nicht institutionell, alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich erbracht. Sie können sich durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag, durch Leistungen bei Aktionen, z. B. Versand von Infomaterial oder Organisation von Vorträgen, durch Schaffung einer örtlichen Informationsstelle oder durch eigene politische Arbeit am Aufbau der Kampagne beteiligen. Schreiben Sie Ihre Vorschläge, Fragen, Wünsche und Hoffnungen an die Koordinationsstelle: info@bvnl.de
Johannes Heimrath, Verfasser der Petition von 1991, ist heute Executive Director des Club of Budapest WorldShift Network, einer weltweiten Organisation, die sich der Förderung des globalen Bewusstseinswandels verschrieben hat. www.worldshiftnetwork.org
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