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Gesetz ist Gesetz(?)
erschienen in Ausgabe 159  PDF-Version (194.22 KB)
Kommentierte Stellungnahmen von Juristen zur Frage der Bildungsfreiheit.

Noch engagieren sich in Deuschland ­wenige Juristen für Bildungsfreiheit und befassen sich mit der Problematik des Schulzwangs. Anke Caspar Jürgens stellt prägnante Aussagen dieser Juristen vor und plädiert dafür, eine Argumentation für Bildungsfreiheit jenseits pädagogischer Modelle auf der Ebene der Freiheitsrechte der Person zu finden.

Menschen in Gemeinschaften regeln ihre Bedürfnisse selbst. Nur für Bereiche, in denen ihnen dies nicht möglich scheint, erschaffen sie sich einen Staat, den sie dann damit beauftragen, ­diese Angelegenheiten über Organisationen, Institutio­nen etc. zu regeln. Dabei behalten die Bürger die Kontrolle über die Aktivitäten der Einrichtungen des Staats. Das gibt es beispielsweise für das Militär, allerdings nicht für das Schul- und das Jugendamt.
Obgleich Schulzwang in Deutschland erst seit siebzig Jahren besteht und sonst nirgendwo in demokratischen, freiheitlichen Staaten vorkommt, wird in unserem Land allgemein angenommen, die Regelung der Bildung von Kindern sei zwingend allein die Aufgabe des Staats. Von den Bürgern selbst sei dies nicht zu bewerkstelligen. Die Praxis in anderen Ländern zeigt nun, dass Bürger problemlos in der Lage sind, ihre Bildung freiheitlich selbst zu organisieren, und erstaunlicherweise schneiden diese Länder bei PISA in der Regel auch noch besser ab.
Eine Anfrage beim Deutschen Institut für internationale pädagogische Forschung bestätigte meine Vermutung, dass der Mythos, nur staatliche Beschulung garantiere die erforderliche Bildung, unter anderem auch die Folge von verhinderter oder fehlender Information ist. Offenbar war es für das Institut nicht einfach, auf meine Frage nach internationalen Studien über die von Bürgern selbst organisierten Formen der Bildung von Kindern ein wenig Literatur heranzuschaffen. Prüfungsarbeiten zum Thema werden in der Regel nicht genehmigt: Das Thema sei in Deutschland nicht relevant. Stimmt – Bildungsfreiheit zu gewähren, ist hier ein Delikt. Und sechzig Jahre brauchte es, bis ein deutscher Erziehungswissenschaftler sich diesem Thema – zu Beginn mit spitzen Fingern – widmete. Professor Volker Ladenthin, der in Bonn systematische Pädagogik lehrt, hat mittlerweile etwas herausgefunden, was er anfangs nicht vermutete. In Deutschlandradio Kultur erklärte er dieses Jahr: „Hausunterricht bietet den Kindern die besten Lernbedingungen.“ Doch mangels Anschauungssubjekten solch erfolgreichen Lernens – wer von den ca. eintausend Home- und Unschoolern kann es in Deutschland schon wagen, sich zu zeigen? – hält sich hierzulande noch immer die Vorstellung, die deutsche Form des Schulzwangs sei üblich und unverzichtbar in der gesamten demokratischen Welt. Ja, der Schulzwang in der heutigen Form sei eine weltweite Errungenschaft und schon seit 1825 dem preußischen König zu verdanken. Der hatte jedoch damals nicht die Kinder und deren Eltern zum Schulbesuch verpflichten wollen, sondern mit seinem „Schulzwang“ die ihm untergebenen Dorf­gemeinden angehalten, Dorfschulen zu errichten. Das würde man heute in US-Amerika unter Demokraten locker als „Empowerment“ verstehen: Schule, die als Bildungsort bereitzustellen ist, öffentlich finanziert wird und als Angebot zum Wissenserwerb dienen soll. Heute heißt Schulzwang, dass bei Widersetzung die Staats­polizei kommt. Diese führt das Kind dann nicht nur gegen seinen Willen der Schule zu, sondern präsentiert den Eltern womöglich zugleich den Sorgerechtsentzug.
Bildung kommt zustande, wenn wir lernen. Menschliche Wesen lernen schon lange vor ihrer Geburt. Denn ohne das sind sie nicht lebensfähig, geradeso wie sie ohne zu essen und zu trinken zugrunde gehen würden. Ihr existenzielles Angewiesensein auf das Lernen ermöglicht ihnen daher, auch in extrem unterschiedlichen Kulturen erfolgreich aufwachsen zu können. Wenn die Eltern beispielsweise noch in einer steinzeitlich geprägten Welt leben, ist ihr Kind dennoch fähig – dank seines Lernenwollens – in eine hochtechnologisierte Welt hineinzuwachsen.
Vorraussetzung für das Lernen ist dabei nur ein geborgenes, das Kind liebevoll unterstützendes Umfeld. Seine Eltern und andere Bezugspersonen brauchen sich in dieser „neuen, andersartigen“ Welt nicht auszukennen. Für den Lebenserfolg des Kindes reicht es aus, dass die Menschen an diesem Kind interessiert sind und es emotional unterstützen. Ebenso erwiesen ist die katastrophale Verwahrlosung von Kindern, sowohl emotional als auch intellektuell und körperlich, die mehr oder weniger gewaltsam von ihren Eltern und ihrem sozialen Umfeld getrennt wurden (unter Umständen in bester Absicht). Besonders eindrucksvolle Beispiele sind Kinder aus Naturvölkern, die in der Vergangenheit immer wieder aus ihren traditionellen Zusammenhängen gerissen wurden, damit man ihnen „europäische Kultur“ vermittelte und im Sinn der Sozialarbeiter und Lehrer, eine „bessere Zukunft“ ermöglichte. Kinder, die Gewalt erfahren hatten, wurden selbst gewalttätig oder fatalis­tisch. Einige der afrikanischen Staatsführer sind durch solch eine „Kultivierung“ hindurchgegangen. Spiegelt sich der schwere Schaden, den sie als Kinder erlitten, jetzt in ihrem Dasein als Diktatoren oder als deren unterwürfige Gefolgsleute wider?

Juristen und die Bildungsfreiheit
Unbestritten ist, dass die Bildungsfreiheit aus rechtlicher Perspektive ein Menschenrecht ist. Die Schulpflicht ist durch das Grundgesetz nicht abgedeckt. Dort wird nur die Aufsicht des Staats über das gesamte Schulwesen festgeschrieben. Der Artikel 7 GG sagt: „(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staats“, und das bedeutet, dass die Schulpflicht erst in den Schulgesetzen der Länder festgeschrieben wurde. Der Schulzwang verletzt heutzutage im Grundgesetz garantierte Rechte der Kinder und ihrer Eltern, wie beispielsweise:
! die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1),
! die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2),
! das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder,
! und das Verbot der Trennung von Eltern und Kindern gegen deren Willen (beides Art. 6),
! das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12),
! Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz (aufgrund des Alters zur Schulpflicht gezwungen).
Der Schulzwang verletzt auch die UN-Kinderrechtskonvention, die besagt, dass Grundbildung verpflichtend, für alle und frei zugänglich sein soll. Artikel 28 spricht explizit von Grundbildung – und nicht von der Übersetzung Grundschule, – irreführend und folgenschwer, weil der deutsche Schulzwang damit indirekt als von der Kommission legitimiert dargestellt wird.
Wie sieht die Rechtspraxis hier aus? Inwiefern respektieren die von uns beauftragten Diener des Staats unsere Bürgerrechte? Welche Folgen hat es, wenn Lehrer als Staatsdiener, also als ausschließlich dem Staat Verpflichtete (daher nicht den Eltern und schon gar nicht den Kindern gegenüber verpflichtet) Menschen bilden? Nur wenige Beispiele mögen genügen. Deshalb sollen an dieser Stelle einige Zitate von behördlichen Bescheiden im Auftrag ihrer Minister, sowie Wortlaute aus Gerichtsurteilen und von Politikern stehen. So führt der Kultusminister von Hessen, Jürgen Banzer, in seinem Schreiben vom 05. September 2008 an das Netzwerk Bildungsfreiheit aus, dass Grundschule verpflichtende Staatssache sei. Damit spricht er wörtlich dem Einzelnen das Recht ab, Schule verantwortlich zu gestalten und postuliert weiter die Kompetenz des Staats, die Teilnahme an seinem Schulsystem erzwingen zu können. In Bremen hieß es: „Die eigenen Bildungsvorstellungen sind unmaßgeblich.“ Mit anderen Worten: maßgeblich sind einzig die staatlichen Bildungsvorstellungen. Unlängst in Rheinland-Pfalz, bei einem ordnungsbehördlichen Zwangszuführungsbesuch, mussten sich Eltern und Kinder belehren lassen: „Wir sind ein Rechtsstaat – und wo ihre Kinder zur Schule gehen, bestimmen wir, nicht Sie.“
Juristen lassen sich nur sehr schwer zu einem öffentlichen, kritischen Statement in Sachen Schulzwang hinreißen. Die wenigen Rechtsanwälte, die sich hier halbwegs kundig machten, können sich vor Anfragen kaum retten. Die zuständigen Richter jedoch orientieren sich nach wie vor an den Mutmaßungen aus vorangegangenen Urteilen, wie „der Besuch einer Schule ist unerlässlich, denn er begründet das Wohl des Kindes“. Nur hier, in der Vielfalt der bundesdeutschen Gesellschaft, könne das Kind sozialisiert werden. Man spielt also „des Kaisers neue Kleider“ und spricht „Recht“ mit Behauptungen wie „Schule hat einen Erziehungsauftrag“. Diese aber lassen sich mit keinem Gesetzestext belegen. (Hierzu finden sich weitere, sehr informative Beispiele in KursKontakte Nr. 158 von Ullrich Klemm im Artikel „Mythos Schule“.)
Einen Vorstoß bezüglich der rechtlichen Aspekte von Bildungsfreiheit hatte 1991 der Rechtsanwalt Dr. Gerhard Huhn mit seiner Untersuchung zur „Verfassungsmäßigkeit staatlicher Regelungen von Bildungszielen und Unterrichtsinhalten vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisse der Gehirnforschung“ gewagt (siehe auch KursKontakte Nr. 132). Seine Ergebnisse bestätigen sich auch nach achtzehn weiteren Forschungsjahren: Die erzwungene Tätigkeit des Gehirns deformiert und beeinträchtigt es in seiner optimalen, naturgegebenen Funktionsfähigkeit. Mit anderen Worten: der Gebrauch des Gehirns unter Druck bewirkt seine Schädigung. Das ist Körperverletzung – und damit ein Straftatbestand. Im Ergebnis werden dann Schulpsychologen, Psychiater, Kinderärzte, Orthopäden oder reichlich Medikamente notwendig. Und wenn alles verloren scheint, werden die hartnäckig „Unbeschulbaren“, anstatt sie in geschlossenen Heimen unterzubringen, in die Werkschule geschickt. Ihre Arbeitskraft soll wieder nutzbar werden. Damit der Jugendliche nicht als Sozialhilfeempfänger eventuell lebenslänglich weitere Kosten verursacht, wird er notgedrungen endlich als Persönlichkeit ernst genommen. Er darf tun, was ihm wichtig ist. Dadurch lassen sich letztlich die Schäden, die der vorangegangene Bildungszwang verursachte, einigermaßen begrenzen. Bedauerlicherweise konnte Dr. Huhn damals nicht die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen, um sich, wie sein Doktorvater ihm dringend geraten hatte, einen Prozess zu diesem Thema zu leisten.
Vor genau einem Jahr untersuchte dann der Jurist Dr. Johannes Goldbecher in einem Gutachten weitergehende Rechtsfragen zur Freiheit der Bildung. Besondere Aufmerksamkeit widmete er dabei dem Homeschooling (siehe auch KursKontakte Nr. 153). In Bezug auf die Monopolstellung des Staats führt Goldbecher aus, dass bereits 1959 namhafte Professoren den Staat aufgefordert hatten, sich aus der Schulträgerschaft zurückzuziehen. Es gäbe genügend andere Träger in der Bürgergesellschaft. „Aufsicht“ wird in Artikel 7 des Grundgesetzes als bloße „Rechtsaufsicht“ verstanden, und zwar, wie in allen Grundgesetzartikeln, um den Bürger vor den Übergriffen des Staats auf seine Persönlichkeitsrechte zu schützen. Daraus ein umfassendes Bestimmungsrecht über das Schulwesen (und damit über die Bildung von Kindern) abzuleiten, entbehre jeder Grundlage. Bereits in der Phase der Gründung der Bundesrepublik habe es erbitterten Widerstand aus den demokratisch orientierten Kreisen gegen die noch verschärft aus der Hitlerzeit tradierte, hierarchische Auffassung von Schulaufsicht gegeben. Schon damals waren verschiedene Modelle für die Trägerschaft der Schulaufsicht diskutiert worden: die Eltern, Elternvereine, die Kommunen oder die Kirchen. Heute sei es an der Zeit, diesen Diskurs weiterzuführen

Verwaltungsrechtler
gegen die Schulpflicht

Aktuell stellt der Jurist Professor Dr. Franz Reimer aus Gießen die Schulpflicht in Frage. Seinen Beitrag in Heft 7 der Neuen Zeitung für Verwaltungsrecht übertitelte er mit „Allgemeine, nicht absolute Schulpflicht“. So argumentiert letztendlich auch ein Verwaltungsrechtler für die Bildungsfreiheit in Form von Homeschooling.
Reimer stellt seine Fragen in den Kapitelüberschriften: 1) nach der Rechtswirklichkeit, 2) nach der Rechtslage im Rahmen des Grundgesetzes, 3) nach der Bedeutung der Europäischen Menschenrechts-Kommission in diesem Zusammenhang und untersucht schließlich 4) den Gestaltungsbedarf. Er stellt fest, dass „sich nur schwer empirische Anhaltspunkte dafür finden (lassen), dass es Kindern nach familiärer Beschulung an Integrationsfähigkeit, Toleranz und Mündigkeit fehlte.“ Damit steht seine Aussage im krassen Widerspruch zu den Behauptungen der Gerichte, diese Qualitäten könnten Kinder nur über den Besuch einer Schule erwerben. Weiter kritisiert er nachdrücklich die oftmals angeführte Behauptung von Richtern, das Home­schooling gefährde das Kindeswohl: „Angesichts der Verschiedenartigkeit der Motive für und der Modalitäten von Homeschooling verbietet sich ein pauschales Urteil und insbesondere der Kurzschluss vom Home­schooling auf eine Gefährdung des Kindeswohls.“
Mit dem folgenden Satz rüttelt Professor Reimer an den Grundfesten der Schulpflicht „dass nämlich in der Schulpflicht doch ein höchst intensiver über Jahre dauernder Grundrechtseingriff (liegt)“. Solch eine massive Beeinträchtigung der Grundrechte ist jedoch in unserem Staat gewöhnlich nur bei der Verfolgung von schweren Straftaten zulässig. Die ersten 25 Artikel des Grundgesetzes haben die Aufgabe, den Staat in seine Schranken zu weisen und den Bürger, und damit auch das Kind, vor dem Übergriff des Staats auf seine Persönlichkeitsrechte zu schützen. „Schulpflicht ist damit, bundesverfassungsrechtlich gesehen, eine Option, (sie ist) keine Pflicht der Länder, erst recht keine Grundpflicht der Schüler kraft Grundgesetzes.“
Regelmäßig wird in Urteilen als Rechtertigung für den Schulzwang auch die Gefahr der Bildung von Parallelgesellschaften angeführt. Aber: „Freiheitsrechte schützen auch und gerade vor staatlicher ­Zwangsintegration; sie gewährleisten geradezu ein Recht auf Bildung von ‚Parallelgesellschaften‘.“ Der Pluralismus in der Gesellschaft war bei der Schaffung des Grundgesetzes als Schutz vor erneuter Ideologisierung durch einen zu mächtigen staatlichen Einfluss gewollt, ebenso wie ein breites Spektrum an Ideen und Einflüssen.
Professor Reimer folgert weiter, dass sich der häufig praktizierte Schluss vom Homeschooling auf eine Gefährdung des Kindeswohls verbiete. Unzureichend gerate meist auch die Berufung auf den staatlichen Erziehungsauftrag, denn Schule könne nicht als allein seligmachender Weg zur Vermittlung sozialer Kompetenz betrachtet werden. Deshalb ist ein Erziehungsauftrag des Staats wohl nirgends gesetzlich festgeschrieben.
Die abschließende Empfehlung des Autors bezieht sich auf die freiheitlicheren Bildungssysteme im europäischen und internationalen Ausland: „Aus diesen Koordinaten ergibt sich ein Verständnis der Schulpflicht, das europäischer Normallage und internationalen Erwartungen eher entspricht als die bisherige Praxis in Deutschland.“ Er schließt seine Untersuchung mit dem Resümee: „Der häufig gewählte Weg der Zwangsintegration durch absolut verstandene Schulpflicht (an häufig lustlos geführten Schulen) ist verfassungswidrig und hat sich als wenig erfolgreich erwiesen. Die Anerkennung des Rechts auf familiäre Beschulung – als einer exit-Option – ist verfassungsrechtlich geboten.“

Der Fall der Familie Dudek
In seinem offenen Brief an den Schulamtsdirektor Meißner (Quelle: MEDRUM, Christliches Informationsforum) appelliert der Jurist und Vertreter der Familie Dudek, Martin F. Kurkowski, in berührender Weise an das Rechtsbewusstsein der Verantwortlichen.
Sein Fall: Eltern, die ihre sieben Kindern mit sehr großem Erfolg selbst unterrichteten. Ihr ältester Sohn Jonathan erreichte nach wenigen Monaten in der Realschule einen Abschluss mit der Note 1. Seine Lehrer und der Schulleiter bescheinigten ihm sehr gute soziale Fähigkeiten. Schon mit der ersten Bewerbung bekam er die gewünschte Lehrstelle. Seine Eltern wurden am 18. Juni 2008 zu je drei Monaten Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt. Sie handelten aus christlichen Glaubens- und Gewissensgründen. Ihnen wurde, da sie als belehrungsresistent galten, je ein weiters Vierteljahr Erzwingungshaft angedroht. Der Kommentar des Juristen Kurkowski zu diesem Urteil dürfte jeder unterschreiben wollen: „Dies ist für einen Menschen mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar.“
Auch ich kann nicht begreifen, wie dies mit einem freiheitlichen Rechtsstaat, der die Menschenrechte respektiert, vereinbar sein sollte. Die Lage erinnert an eine sozialistische Diktatur, an einen Staat, der die Kinder als sein Eigentum betrachtet. Insbesondere in der Werra-Rundschau und im Internet wurde ausführlich über diesen Fall berichtet. Das Ehepaar Dudek ist unbescholten und bezieht außer Kindergeld keine staatlichen Leistungen. Sie mussten aber bereits rund 500 Euro Strafe wegen „Schulpflichtverletzung“ bezahlen – und haben dem Staat vermutlich über 100 000 Euro an Schulkosten durch die Nichtinanspruchnahme einer staatlichen Schule erspart und zur Verkleinerung der Klassengröße beigetragen. Die fundierten und inter­essanten Ausführungen des Anwalts Kurkowski zum Grundgesetz sollen an dieser Stelle zitiert werden:
„Ihre Begründung lautet, wie ich gehört habe: ‚Gesetz ist Gesetz. Ich habe ja schließlich meinen Amtseid auf die Verfassung abgelegt. … Mein Dienstherr muss sich auf mich verlassen können.‘ Der Eid, den Sie laut § 72 Hessisches Beamtengesetz abgelegt haben, lautet wörtlich: ‚Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, (so wahr mir Gott helfe).‘ Ich sehe mich veranlasst, Sie auf folgende Tatsachen hinzuweisen:
Sie haben demnach Ihren Amtseid nicht auf das Hessische Schulpflichtgesetz abgelegt und nicht geschworen, den Anweisungen der Hessischen Landesregierung bedingungslos zu gehorchen, sondern Sie haben geschworen, an erster Stelle das Grundgesetz zu wahren, danach die Hessische Verfassung, danach die übrigen Gesetze.
! Das Grundgesetz ist im Konfliktfall die vorrangige Norm gegenüber dem Hessischen Schulgesetz mit seiner Schulpflicht wie auch gegenüber der Hessischen Verfassung, denn ‚Bundesrecht bricht Landesrecht‘ (Art. 31 GG).
! An der Spitze des Grundgesetzes steht nicht ein ‚staatlicher Erziehungsauftrag‘, sondern an der Spitze des Grundgesetzes stehen die Grundrechte, d. h. die allgemeinen Freiheitsrechte, konzipiert als Abwehrrechte der Bürger zum Schutze ihrer Freiheit gegenüber Herrschaftsansprüchen des Staats (nachzulesen in den Kommentaren zum Grundgesetz, z. B. von Maunz-Dürig, und in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).
! Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gilt: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.‘
Auch Sie, Herr Direktor des Schulamtes, sind daher als Amtsträger der vollziehenden Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden – und zwar vorrangig vor der Hessischen Verfassung und vor dem Hessischen Schulpflichtgesetz.“
In seinen weiteren Ausführungen bezieht sich Reimer noch auf einige Artikel des Grundgesetzes. Er bittet den Schulamtsdirektor Meißner, in seiner Pflicht als Staatsbeamter den Strafantrag zurückzunehmen und nicht nochmals einen solchen zu stellen. Er beendet seinen Brief mit: „Ich verbleibe in großer Sorge und hoffe sehr von Ihnen als ‚christlichem‘ Politiker eine befriedigende Antwort zu erhalten.“
Familien, die sich aus religiösen Motiven heraus dem Schulzwang widersetzten, stellen sich meist einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Über meine Arbeit im Bundesverband Natürlich Lernen! e. V. erlebe ich allerdings, dass Familien weitaus häufiger aus anderen Gründen nach einem Ausweg aus dem Schulzwang suchen, nämlich aus Sorge um das seelische, körperliche und geistige Wohl ihrer Kinder. Ihr Verhalten ist aber nur selten öffentlichkeitswirksam, sie bieten, von Ausnahmen abgesehen (z. B. in den Fällen der Familien Holsten, 1991, Kern und Heinitz, 2006, Schwitalla, 2007, Groeneveld und Neubronner, 2008), keine Schlagzeilen für die Presse. Sie riskieren eher selten Prozesse, suchen nach Schlupflöchern im System, gründen selbst eine kinderfreundlichere Schule, unterstützen ihr Kind und drängen es, den Schulstress auszuhalten oder wandern aus, wenn ihre eigene Situation aussichtlos erscheint. Auf diese Weise verlieren wir in unsererm Engagement laufend fähige und entschlossene Bürgerinnen und Bürger.

Tagung: Wege zur Bildungsfreiheit
Am 28. Oktober 2008 findet in Berlin vor diesem Hintergrund eine Tagung mit dem Motto „Konkrete Wege zur Bildungsfreiheit“ statt (weitere Informationen auf www.netzwerk-bildungsfreiheit.de). Leider lehnten viele der angefragten Juristen und Bildungsverantwortlichen die Einladung zu dieser Tagung ab. Jetzt ist das gesamte an Bildungsfreiheit interessierte Spektrum eingeladen, seien es christlich, anarchistisch oder muslimisch orientierte oder auch einfach nur an Veränderung innerhalb der staatlichen Schule interessierte Menschen. Willkommen sind Freie Schulen wie auch Privatschulen, Kinderrechtsgruppen, weitere Initiativen und Einzelpersonen. Die Leitfrage der Tagung lautet: Was kann der gemeinsame Weg für das politische Ziel der Bildungsfreiheit sein? Wie diese errungene Freiheit individuell genutzt wird, soll im Anschluss jedem selbst überlassen sein. Die Teilnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, sich unabhängig von ihrem jeweiligen Hintergrund zusammenzutun. Vor uns steht die Mauer der kategorischen Weigerung aller Behörden, Gespräche zu führen. Deshalb brauchen wir dringend neue Ideen und Koalitionen. Die wichtigste Aufgabe wird es sein, einen kleinsten gemeinsamen Nenner zu erarbeiten, damit die unterschiedlichen, teilweise konträren Vorstellungen von Bildung individuell und unbehelligt vom Staat verwirklichbar werden. Das heißt auch, von vornherein auf Diskussionen über die beste Pädagogik oder Schulform zu verzichten und stattdessen ein vitales, gemeinsames Brainstorming zu schaffen.
Bildungsfreiheit kann die Situation von allen Eltern, Kindern und Lehrern verbessern. Diese Einsicht ist von enormer Bedeutung. ♠

Quellenangaben zu diesem Artikel: www.bvnl.de/aktuell/

  Autoren


Bundesverband Natülich Lernen! e. V. (BVNL) (Caspar-Jürgens, Anke)

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Ein Gespräch zwischen den Schriftsteller Kai Ehlers und dem Unternehmer Johannes Heimrath:

Hier können Sie auch den in Ausgabe 155 erschienenen Artikel lesen

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